Tz. 90

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sofern keines der drei Kriterien für einen zeitraumbezogenen Kontrollübergang erfüllt ist, findet die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen zeitpunktbezogen statt (IFRS 15.38). Für die Konkretisierung des Zeitpunkts, in dem die Kontrolle an dem Vermögenswert auf den Kunden übergeht, stellt IFRS 15.38 eine nicht abschließende Liste an Indikatoren bereit (IFRS 15.BC155). Dieses "Bündel an Rechten und Tatbeständen" legt dabei keinen konkreten Zeitpunkt fest, sondern verlangt eine Abwägung seitens des Bilanzierenden (vgl. Wüstemann/Wüstemann, BB 2010, S. 2037 (auch Zitat); Kühne/Schleis, WPg 2012, S. 262; Knobloch/Anton, Das Fünf-Schritte-Modell (Teil 2), DStR 2015, S. 1587). Die Indikatoren für einen zeitpunktbezogenen Kontrollübergang sollen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen insbesondere bei klassischen Einzelhandelsgeschäften nach Ansicht des IASB insgesamt jedoch zu keiner abweichenden Umsatzerfassung führen (IFRS 15.BC462).

 

Tz. 91

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Als Indikator für den Kontrollübergang gilt ein gegenwärtiger Zahlungsan­spruch des Unternehmens; der Verpflichtung des Kunden, für den Vermögenswert zu zahlen, steht dabei die Übertragung des Vermögenswerts gegenüber (IFRS 15.38(a)). An das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs werden für zeitpunkt- und zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt: Während für einen kontinuierlichen Kontrollübergang das Bestehen eines Anspruchs bei vorzeitiger Kündigung ausreicht, bedarf es für einen zeitpunktbezogenen Kontrollübergang der tatsächlichen Erfüllung der Leistungsverpflichtungen (vgl. Baetge/Celik, IRZ 2014, S. 366; Schoo, 2013, S. 151).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?