Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 94
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Das bilanzierende Unternehmen muss die Inputparameter grundsätzlich so bestimmen, dass diese im Einklang mit den spezifischen Charakteristika des jeweiligen Vermögenswertes bzw. der Schuld stehen, die Marktteilnehmer in die Preisfindung einfließen lassen würden (vgl. Tz. 18–21). Gemäß IFRS 13.69 sind hierfür teilweise Anpassungen in Form von Zu- oder Abschlägen auf die Inputparameter erforderlich, um so stets die Sichtweise der Marktteilnehmer widerzuspiegeln.
Tz. 95
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Alle Anpassungen an die Charakteristika des Bewertungsobjektes müssen mit der unit of account, also mit dem durch den Bilanzansatz vorgegebenen Aggregationsniveau des Objektes, konsistent sein. Die unit of account wird dabei nicht in IFRS 13, sondern in den einschlägigen Einzelstandards, die für den jeweiligen Sachverhalt auch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben bzw. gestatten, definiert (vgl. Tz. 21).
Tz. 96
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Der IASB entschied sich dafür, weder detaillierte Beschreibungen von Zu- oder Abschlägen noch eine Anleitung zu solchen Anpassungen im Rahmen der Fair-Value-Bewertung bereitzustellen (IFRS 13.BC159). Der Grund liegt in der Befürchtung, dass solche Beschreibungen und Anleitungen eine zu stark reglementierende Wirkung entfalten könnten. Da die vorzunehmenden Zu- oder Abschläge von den jeweils gegenwärtig geltenden Fakten und Umständen abhängen, kann eine Anpassung für manche Vermögenswerte resp. Schulden sinnvoll sein, für andere indes nicht (zB für Vermögenswerte in einem Land mit einer anderen Rechtsprechung).
Tz. 97
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Zuschläge kommen bspw. bei der Bewertung von großen Beteiligungen in Form einer Kontrollprämie; Abschläge für eine Beteiligung, durch die der Investor die Kontrolle gerade nicht übernimmt, in Betracht. Ein Unternehmen soll eine Kontrollprämie bei der Fair-Value-Bewertung einer Beteiligung einkalkulieren, falls der relevante Standard festlegt, dass diese Beteiligung mit Kontrolleigenschaft die unit of account bildet und das bilanzierende Unternehmen feststellt, dass Marktteilnehmer eine solche Prämie ebenfalls verwenden würden (in Bezug auf eine notierte Beteiligung vgl. Tz. 99a).