Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 55
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Bei dem mit Abstand bedeutendsten Fall der anteilsbasierten Vergütung – der Vergütung von Mitarbeitern – stößt das Konzept der "direkten Bewertung" naturgemäß an seine Grenzen und IFRS 2 schreibt hier deshalb eine indirekte Bewertung, dh. eine Bewertung der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente, vor (IFRS 2.11). Auch bei Transaktionen mit Personen, die nicht unter die Mitarbeiter-Definition von IFRS 2 fallen, ist die indirekte Bewertung geboten, falls die oa. (vgl. Tz. 53) Vermutung (ausnahmsweise) widerlegt wird (IFRS 2.13).
Tz. 56
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Für Zwecke des IFRS 2 ist es demnach erforderlich, zwischen Arbeitnehmern und anderen (Nicht-Arbeitnehmern) zu differenzieren. IFRS 2 löst sich dabei teilweise von juristischen (nationalen) Begriffsbestimmungen (vgl. Tz. 35) und spricht von "Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen" (employees and others providing similar services). Diese Definition hat zur Folge, dass bspw. Leistungen, die ein IT-Beratungsunternehmen gegen anteilsbasierte Vergütung erbringt, uU als Arbeitnehmerleistungen für den Auftraggeber zu qualifizieren sind, sofern die betreffende Arbeitsleistung auch unternehmensintern erbracht werden könnte; das wäre zB offenkundig der Fall, falls das IT-Unternehmen einige seiner Mitarbeiter bereitstellt, welche die unternehmensinterne IT-Abteilung bei einem bestimmten Projekt unterstützen (vgl. EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 5.2.1).
Tz. 57
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ein weiterer Anwendungsfall der indirekten Bewertung besteht dann, wenn nicht identifizierbare Güter oder Dienstleistungen erworben werden (vgl. Tz. 8). Der Wert der nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente und dem (direkt ermittelten) beizulegenden Zeitwert etwaiger identifizierbarer Güter oder Dienstleistungen, sofern solche zusätzlich neben den nicht identifizierbaren Gütern oder Dienstleistungen erworben werden (IFRS 2.13A). Mithin werden die nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen indirekt bewertet, weil es des Rückgriffs auf den Wert der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente bedarf.