Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 80
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Ein Unternehmen muss im Zwischenbericht die gleichen Rechnungslegungsmethoden anwenden, die es auch im letzten jährlichen Abschluss angewendet hat (IAS 34.28). Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, die nach dem letzten Abschlussstichtag vorgenommen wurden und die im nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres angewendet werden. In diesem Fall sind im Zwischenbericht bereits die geänderten Rechnungslegungsmethoden anzuwenden (vgl. Meyer, in: Komm. Internationale Rechnungslegung IFRS, IAS 34, Tz. 7). Unter Rechnungslegungsmethoden sind gem. IAS 8.5 alle Grundsätze, Grundlagen, Konventionen, Regeln und Verfahren zu verstehen, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung seiner Abschlüsse anwendet.
Tz. 81
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.28 darf die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens – bspw. jährlich, halb- oder vierteljährlich – nicht die Höhe des Jahresergebnisses beeinflussen. Damit dies erreicht werden kann, müssen einerseits die Definitionen sowie die Erfassungskriterien von Vermögenswerten und Schulden sowie Aufwendungen und Erträgen im jährlichen Abschluss auch im Zwischenbericht gelten. Andererseits müssen die Bewertungen unterjährig auf einer vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführten Grundlage vorgenommen werden (zur Anpassung von Schätzungen im Verlaufe des Geschäftsjahres vgl. Tz. 118–123). IAS 34.28 erkennt insofern an, dass eine Zwischenberichtsperiode Teil eines umfassenderen Geschäftsjahres ist.
Tz. 82
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Im Conceptual Framework werden die Begriffe Vermögenswert und Schuld sowie Aufwand und Ertrag definiert; diese Definitionen gelten gem. IAS 34.31 auch für die Zwischenberichterstattung. Am Zwischenberichtsstichtag werden Vermögenswerte in gleicher Weise bewertet wie am Abschlussstichtag (IAS 34.32). Für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert vorliegt, sind nach IAS 34.35 die Informationen zu verwenden, die bis zum Zwischenberichtsstichtag bekannt geworden sind. Gemäß IAS 34.30 (b) dürfen Aufwendungen, die am Zwischenberichtsstichtag die Definition eines Vermögenswertes nicht erfüllen, nicht aktiviert werden. Weiterhin ist es unzulässig, diese Aufwendungen in der Bilanz abzugrenzen, in der Erwartung, dass die Ausgaben in einer künftigen Zwischenberichtsperiode die Definition eines Vermögenswertes erfüllen werden. Falls bspw. ein Unternehmen hohe Entwicklungsaufwendungen tragen muss, ist zu prüfen, ob diese zum aktuellen Zwischenberichtsstichtag die Kriterien eines immateriellen Vermögenswertes erfüllen und somit aktiviert werden dürfen (und dann müssen; vgl. zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte IAS 38; vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 38). Entwicklungsaufwendungen, die am Zwischenberichtsstichtag die Aktivierungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind in der Gesamtergebnisrechnung als Aufwand der Zwischenberichtsperiode auszuweisen. Erst wenn die Ansatzkriterien für einen immateriellen Vermögenswert erfüllt sind, sind die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Aufwendungen zu aktivieren (IAS 34.B8; IAS 38.65). Eine Aktivierung von einmal in der Zwischenberichts-Gesamtergebnisrechnung erfassten Entwicklungsaufwendungen in einer späteren Berichtsperiode oder im jährlichen Abschluss ist nicht möglich. Entsprechend dürfen Aufwendungen, die an einem Zwischenberichtstermin die Aktivierungsvoraussetzungen eines immateriellen Vermögenswertes nicht erfüllen, am nächsten Zwischenberichtstermin bzw. am nächsten Abschlussstichtag nicht nachträglich aktiviert werden (IAS 38.71).
Tz. 83
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.31 sowie IAS 34.32 gelten die Definition und die Erfassungskriterien für Schulden am Bilanz- bzw. am Zwischenberichtsstichtag gleichermaßen. Dies bedeutet, dass keine Posten in der Zwischenberichts-Bilanz als Schuld erfasst werden dürfen, die die Definition einer Schuld im Conceptual Framework zu den IFRS nicht erfüllen. Beispielsweise sind die in IAS 37 behandelten Restrukturierungsrückstellungen im Zwischenbericht lediglich dann zu erfassen, wenn zum Zwischenberichtsstichtag ein Restrukturierungsplan existiert, der die in IAS 37.72 (a) aufgeführten Mindestangaben enthält (zum Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 37, Tz. 82–92, und Hain, 2000, S. 66–80).
Tz. 84
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Auch für die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen gelten an Zwischenberichts- und Abschlussstichtagen die gleichen Kriterien (IAS 34.31). Da eine Zwischenberichtsperiode uU lediglich einen Zeitraum von drei Monaten umfasst, ist hier va. auf eine korrekte Abgrenzung der Erträge zu achten. Dies wird auch in IAS 34.33 deutlich, der betont, dass Erträge nur zu erfassen sind, wenn die den Erträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bis zum Zwischenberichtstermin abgegangen sind bzw. control an den Vermögenswerten auf den Käufer übergegangen ist. Beispielsweise genügt es für die Erfassung von Erträgen aus dem Verkauf einer Maschine nicht, dass ...