Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 57
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Leasingverbindlichkeit ist zum Bereitstellungsdatum mit dem Barwert der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Leasingzahlungen zu bewerten (IFRS 16.26). Bereits geleistete Zahlungen fließen zwar in die Bewertung des Nutzungsrechts ein (vgl. Tz. 61ff.), sind aber für die Bewertung der Leasingverbindlichkeit unerheblich, da aus ihnen keine Verpflichtung mehr resultiert. Folglich wird der Wertansatz der Leasingverbindlichkeit über die Höhe der noch zu leistenden Leasingzahlungen (vgl. Tz. 58ff.) während der Laufzeit des Leasingverhältnisses (vgl. Tz. 41ff.) sowie über den Diskontierungszinssatz (vgl. Tz. 60ff.) im Rahmen der Barwertermittlung determiniert.
Tz. 58
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die für das Recht auf Nutzung des Leasingobjekts während der Laufzeit zu leistenden Leasingzahlungen (lease payments), die bei der Bestimmung der Leasingverbindlichkeit zu berücksichtigen sind, werden in IFRS 16.27 festgelegt und umfassen die folgenden Zahlungen:
|
Fixe Zahlungen (IFRS 16.27 (a)) |
+ |
Quasi-fixe Zahlungen (IFRS 16.27 (a) iVm. IFRS 16.B42) |
./. |
zu erhaltende Leasinganreize (IFRS 16.27 (a)) |
+ |
variable Leasingzahlungen, die an einen Index oder Zinssatz gekoppelt sind (IFRS 16.27 (b)) |
+ |
Beträge, die der Leasingnehmer im Rahmen von Restwertgarantien voraussichtlich entrichten muss (IFRS 16.27 (c)) |
+ |
Ausübungspreis einer Kaufoption, wenn der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese auch tatsächlich ausüben wird (IFRS 16.27 (d)) |
+ |
Strafzahlungen für eine Kündigung des Leasingverhältnisses, wenn bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses eine Kündigungsoption berücksichtigt wurde (IFRS 16.27 (e)) |
= |
Summe der zu zahlenden Leasingzahlungen |
Die bei der Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit einzubeziehenden Zahlungen erstrecken sich auf die gesamte Laufzeit des Leasingverhältnisses. Wenn bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses optionale Zeiträume berücksichtigt wurden (vgl. Tz. 41ff.), sind folglich auch die auf diese Zeiträume bezogenen Zahlungen bei der Erstbewertung zu berücksichtigen (IFRS 16.BC157). Sind Zahlungen seitens des Leasingnehmers nach Beendigung der Nutzung – also nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses – zu leisten, müssen allerdings auch diese einbezogen werden (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 144 und 170).
Enthält ein Vertragswerk auch Nichtleasingkomponenten, sind die auf diese Komponenten entfallenden Zahlungen nicht in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einzubeziehen, es sei denn, der Leasingnehmer macht Gebrauch von dem Wahlrecht des IFRS 16.15, die Komponenten nicht voneinander zu trennen (vgl. Tz. 40).