Tz. 125

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Die Umsatzerlöse (revenues) bilden zusammen mit den anderen Erträgen (gains) die Erträge (income) eines Unternehmens.

Die Erfolgsermittlung nach dem eigenständigen Ansatz impliziert, dass die den Jahreserfolg bestimmenden Grundsätze auf die unterjährige Erfolgsermittlung übertragen werden. Im Zwischenbericht darf somit eine Umsatzerfassung nur dann stattfinden, wenn die entsprechenden Kriterien für die Umsatzerfassung nach IFRS 15 erfüllt sind (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15).

Die Ermittlung der Umsatzerlöse in einem Zwischenbericht kann problematisch sein, wenn die Umsätze saisonal schwanken. Für den Adressaten ergeben sich gegenüber der jährlichen Berichterstattung Besonderheiten, weil sowohl isolierte Informationen über die – nach dem eigenständigen Ansatz ermittelten – Umsatz­erlöse als auch über andere Kennzahlen der Zwischenberichtsperiode uU irreführend sein können, wenn der Adressat die Ergebnisse der Zwischenberichtsperiode auf das gesamte Geschäftsjahr hochrechnet (vgl. Köster, 1992, S. 142). Gemäß IAS 34.37 müssen Unternehmen dennoch, auch wenn sie gleichbleibend über mehrere Jahre in bestimmten Zwischenberichtsperioden höhere Erträge erzielen als in anderen, diese Erträge im Zeitpunkt ihrer Realisation erfassen; sie dürfen nicht abgegrenzt werden. Die Vorschrift entspricht dem Konzept des discrete view (vgl. Tz. 94). Die Problematik saisonal bedingter Umsatzschwankungen kann durch die Angabe von Vergleichszahlen, wie der Umsatzerlöse der entsprechenden Vorperiode oder durch Angabe der Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate (IAS 34.21) sowie durch ergänzende qualitative Erläuterungen, gemildert werden. Ein Beispiel wäre ein Kerzenhersteller, der zu Ostern und zu Weihnachten die höchsten Umsätze erzielt (vgl. mit weiteren Beispielen Köster, 1992, S. 62). Werden durch die eigenständige Methode Verluste in Zwischenberichtsperioden ausgewiesen und ist abzusehen, dass sich am Jahresende ein Gewinn ergeben wird, so ist diese Methode dennoch konsequent beizubehalten (vgl. Küting/Hayn, IWB 1993, S. 660).

 

Tz. 126

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Die Gewinne langfristiger Aufträge werden nach dem Leistungsfortschritt (leistungsproportionale Umsatzerfassung) ermittelt und erfasst, wenn die zugrunde liegende(n) Leistungsverpflichtung(en) zeitraumbezogen erfüllt wird (werden) (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 67). Dies bedeutet, dass in der Gesamtergebnisrechnung die Aufwendungen und Erträge nach dem Leistungsfortschritt der entsprechenden Aufträge in der abgelaufenen Berichtsperiode erfasst werden (IFRS 15.39). Das Verfahren zur Messung des Fertigstellungsgrades ist dann am Zwischenberichtsstichtag ebenso anzuwenden wie am Abschlussstichtag, dh., der Fertigstellungsgrad ist auch unterjährig zu jedem Zwischenberichtsstichtag festzustellen, und die Aufwendungen und Erträge der langfristigen Fertigungsaufträge sind in der Zwischenberichts-Gesamtergebnisrechnung entsprechend dem Leistungsfortschritt zu erfassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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