Tz. 127

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Mit Verweis auf IFRS 16.64 (a) deutet es auf ein Finance-Leasingverhältnis hin, wenn dem Leasingnehmer zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur Kündigung vertraglich eingeräumt wird, dieser indes sodann für die daraus resultierenden Verluste des Leasinggebers iSe. Kündigungsentschädigung einstehen muss, sodass faktisch die Investitionsrisiken vom Leasingnehmer getragen werden (vgl. im Kontext von IAS 17.11 (a) bspw. Barth, 1999, S. 238). Die Höhe einer solchen Kündigungsentschädigung muss sich auf einen signifikanten Anteil im Vergleich zu jenen Zahlungen erstrecken, die bei einem andauernden Leasingverhältnis vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geleistet worden wären. Alternativ kann eine solche Signifikanz hinsichtlich des Gewinns, den der Leasinggeber durch das andauernde Leasingverhältnis vereinnahmt hätte, gemessen werden. Sollte der Leasingnehmer nur für partielle Verluste einstehen müssen, ist die Wirkung des Indikators entsprechend geringer. Ein kündbarer Leasingvertrag, der im Fall einer Kündigung die Vertragsparteien aufgrund von Entschädigungsleistungen so stellt, als wäre der Vertrag nicht gekündigt worden, ist grundsätzlich einem unkündbaren Leasingvertrag gleichzustellen (vgl. im Kontext von IAS 17.11 (a) Mellwig, DB 1998, Beilage 12/1998, S. 7; Bender, BB 2002, Beilage 5/2002, S. 24).

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