Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 43
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
IAS 34.15–16A regelt, welche Anhangangaben in einem verkürzten Abschluss mindestens enthalten sein müssen, mittels derer der Berichtsleser eines Zwischenberichts über bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Unternehmens informiert werden soll, die sich seit der Aufstellung des letzten Geschäftsberichts ereignet haben. Der IASB geht bei der Konzeption von IAS 34 davon aus, dass der Leser eines Zwischenberichts auch Zugang zum letzten Geschäftsbericht des Unternehmens hat (IAS 34.15A). Aus diesem Grund ist im Zwischenbericht nicht über Ereignisse und Geschäftsvorfälle zu berichten, über die das Unternehmen bereits in seinem letzten Geschäftsbericht berichtet hat. Auch können diejenigen Anhangangaben in Zwischenberichten entfallen, bei denen lediglich unwesentliche Informationen des letzten Abschlusses aktualisiert werden. Eine Wiederholung bereits bekannter Informationen bzw. eine Aktualisierung unwesentlicher Informationen des letzten Abschlusses könnte im Zwischenbericht zu einer solchen Informationsfülle führen, dass wesentliche neue Ereignisse und Geschäftsvorfälle verschleiert und Fehlinterpretationen begünstigt würden (vgl. Alvarez/Wotschofsky, 2003, S. 69). Stattdessen sollen Zwischenberichte die wesentlichen Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Geschäftsbericht erläutern.
Tz. 43a
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IAS 34.15B enthält eine nicht abschließende Aufstellung von Ereignissen und Geschäftsvorfällen, über die im Anhang verpflichtend zu berichten ist, sofern diese wesentlich sind:
- Abschreibung von Vorräten sowie entsprechende Wertaufholungen;
- Wertminderungen, bspw. von finanziellen Vermögenswerten oder Sachanlagen sowie entsprechende Wertaufholungen;
- Auflösung von Restrukturierungsrückstellungen;
- Anschaffung und Veräußerung von Sachanlagen;
- Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen;
- Beendigung von Rechtsstreitigkeiten;
- Korrekturen von Fehlern in der Bilanzierung;
- Veränderungen im Umfeld des Unternehmens oder bei den ökonomischen Rahmenbedingungen, die sich auf den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens auswirken;
- Kreditausfälle oder Verstöße gegen Kreditvereinbarungen;
- Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen iSd. IAS 24;
- Veränderung in der Anwendung der Fair-Value-Hierarchie zur Bestimmung beizulegender Zeitwerte;
- Änderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten aufgrund geänderter Zweckbestimmung oder Nutzung;
- Änderungen bei Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.
Tz. 43b
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Die Ereignisse und Geschäftsvorfälle in IAS 34.15B (h) sowie (k)–(m) wurden im Rahmen des im Mai 2010 veröffentlichten Annual Improvements Project des IASB in IAS 34 aufgenommen. Hintergrund dieser Änderung waren va. die häufigen Anfragen an den Board, inwieweit die Angabepflichten des IFRS 7 "Finanzinstrumente: Angaben" auch für die Zwischenberichterstattung verpflichtend seien.
Tz. 44
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Sofern ein Unternehmen dem Grunde nach verpflichtet ist, über ein oder mehrere Ereignisse und Geschäftsvorfälle im Anhang zu berichten, die in IAS 34.15B genannt sind, stellt sich die Frage, in welcher Intensität dies zu erfolgen hat. IAS 34.15C verweist insofern auf die Leitlinien in den verschiedenen IFRS, in denen die jeweilige Angabepflicht geregelt ist. Daher müssen auch in einem Zwischenbericht Anhangangaben in einer solchen Art und Weise erfolgen, wie dies in einem Jahresabschluss der Fall wäre (glA Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 37, Tz. 43).
Tz. 45
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IAS 34.16A enthält weitere im Folgenden zu erläuternde Anhangangaben (other disclosures), die im Zwischenbericht veröffentlicht werden müssen, wenn die Informationen wesentlich sind und nicht bereits an anderer Stelle im Zwischenbericht veröffentlicht wurden.
Tz. 46
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Da der Zwischenbericht über wesentliche Ereignisse und Geschäftsvorfälle nach der Aufstellung des letzten jährlichen Abschlusses berichten soll, sind die in IAS 34.16A vorgeschriebenen Daten vom Beginn des Geschäftsjahres an kumuliert darzustellen (vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), 1999, Tz. 12). Dabei sind auch Informationen, die für das Verständnis der Zwischenberichtsperiode von Bedeutung sind, offenzulegen. Dies ist zB erforderlich, wenn erhebliche unterjährige Verschiebungen in der Ergebnis- oder Bilanzstruktur entstanden sind. Falls davon auszugehen ist, dass sich diese Verschiebungen zum Jahresende weitgehend wieder ausgleichen werden, erlaubt ein Zwischenbericht nur dann eine aussagefähige Projektion auf den kommenden Abschlussstichtag, wenn die unterjährigen Verschiebungen im Zwischenbericht entsprechend kommentiert werden.
Tz. 47
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(einstweilen frei)