Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Eva Bracht
Tz. 55
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Struktur der BGB-Innengesellschaft, die meist in Form einer GbR gestaltet wird (daher auch Innen-GbR), deutet auf die Klassifizierung als gemeinschaftliche Tätigkeit hin (vgl. Bader/Preusche, PiR 2011, S. 251). Eine Innen-GbR besitzt nämlich kein Gesellschaftsvermögen und weist damit keine abgrenzbare Finanzstruktur auf (vgl. Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 13, Tz. 3; Lüdenbach/Schubert, PiR 2012, S. 3).
Tz. 56
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Gleichzeitig fehlen der BGB-Innengesellschaft organisatorische Strukturen zur Erfüllung der Unternehmenseigenschaft, um wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen (vgl. Seel, 2012, S. 246). Die Innen-GbR ist nicht (teil-)rechtsfähig und damit keine von den Gesellschaftern separate Einheit (vgl. Brune, in: Beck IFRS‐Handbuch, 5. Aufl., § 29, Tz. 17). Ferner wird die Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht selbst verpflichtet und erwirbt keine Rechte (vgl. Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 13, Tz. 13). Darüber hinaus haften die Gesellschafter nicht gemeinschaftlich für die Gesellschaftsschulden. Die Parteien halten somit Rechte und Pflichten an den Vermögenswerten bzw. für die Schulden. Die Parteien schließen bspw. eine vertragliche Vereinbarung für die Produktion eines Produktes. Die Vereinbarung regelt die Aufgabenverteilung zwischen den gemeinschaftlichen Betreibern, den Einsatz eigener Vermögenswerte und Vorräte. Die Parteien gehen gemäß der vertraglichen Regelungen eigene Schulden ein und teilen die erzielten Erlöse und Aufwendungen auf.
Tz. 57
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Im Außenverhältnis kann bei diesen Konstellationen auch einer der gemeinschaftlichen Betreiber im eigenen Namen für die anderen Parteien als Betreiber auftreten. Im Innenverhältnis muss dann durch eine entsprechende Abrechnung die vorgesehene Aufteilung der Erlöse und Aufwendungen erreicht werden. Die einzelnen Parteien erhalten Gutschriften oder Belastungen zum Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen. In der Öl- und Gasgewinnung ist es bspw. üblich, dass der Betreiber im Namen und für Rechnung der Parteien an die Kunden fakturiert. Die Kunden können mit befreiender Wirkung anteilig an die Parteien zahlen oder an den Betreiber, der die Erlöse anteilig an die Parteien verteilt.