Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 127
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Das Renteneintrittsalter wird grundsätzlich in der Versorgungszusage festgelegt und stellt eine feste Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG dar. Häufig wird insbesondere bei kollektivrechtlich begründeten Leistungszusagen die Vollendung des 65. Lebensjahrs oder das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als feste Altersgrenze vorgesehen. Unabhängig davon besteht jedoch nach § 6 BetrAVG idR ein Anspruch des Mitarbeiters, auf sein Verlangen die Altersversorgungsleistungen schon zuvor, frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs, zu erhalten (vgl. Tz. 63). IdR besteht somit eine Zeitspanne, in der Versorgungsleistungen beginnen können. Gemäß IAS 19.76(a)(ii) wären aufgrund dieser Frühverrentungsmöglichkeit grundsätzlich alle möglichen Pensionierungsalter mit ihrer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu gewichten. Dies wird auch durch IAS 19.128(a) und (c) deutlich. Da dies eine aufwendige Bewertung aller Leistungszusagen auf Basis aller möglichen Pensionierungsalter bedeuten würde, wird in der Bewertungspraxis das wahrscheinlichste Pensionierungsalter verwendet. Dabei wird häufig der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der betrieblichen Versorgungsleistungen angesetzt.
Das Pensionierungsalter, das der Ermittlung der Pensionsrückstellung zugrunde liegt, wird als rechnerisches Pensionierungsalter bezeichnet. Die Begünstigten gehen zu diesem Zeitpunkt nach der versicherungsmathematischen Berechnung in Rente. Aktive Mitarbeiter mit höherem Alter werden als ›technische‹ Rentner bezeichnet. Bei Ihnen wird unterstellt, dass sie am Tag nach dem Abschlussstichtag in Rente gehen.
Bei Einzelzusagen, zB im Vorstandsbereich, wird die feste Altersgrenze in der Praxis zuweilen auf das Alter 60 bzw. 62 festgelegt. Regelmäßig ist allerdings Voraussetzung für den Abruf der Altersrente das Ausscheiden des Begünstigten. Da im Vorstandsbereich Dienstverträge häufig für fünf Jahre abgeschlossen werden, ist dieses Dienstzeitende für die Festlegung des rechnerischen Pensionierungsalters ausschlaggebend. Sollte also die Zusage eine Rente nach Ausscheiden aus dem Unternehmen bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren vorsehen, ist für einen 58-jährigen Vorstand mit fünfjährigem Dienstvertrag das rechnerische Pensionierungsalter auf 63 festzulegen.