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b. Beispiel

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 102

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Sachverhalt:

Unternehmen C, ein börsennotierter Automobilzulieferer, hat Vorräte bis einschließlich 20X8 nach dem FIFO-Verfahren bewertet. In 20X9 stellt es im Zuge der Einführung eines neuen ERP-Systems seine Vorratsbewertung auf die Durchschnittsmethode um. Das Management begründet diese Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode damit, dass die Vorratsbewertung nach der Durchschnittsmethode in der Industriebranche üblich ist und dass dadurch die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Unternehmen C mit den Abschlüssen der Konkurrenz erhöht wird. Unternehmen C wendet das Gesamtkostenverfahren an und ist in zwei Segmenten (A und B) tätig. Minderheitenanteile sowie Effekte aus Währungsumrechnung sind nicht gegeben.

20X9 betrugen bei Anwendung der Durchschnittsmethode die Umsatzerlöse 260.000 GE, die Umsatzkosten 215.000 GE und der Ertragsteueraufwand 13.500 GE. Außer der Verbuchung des Periodenergebnisses sind in 20X9 keine weiteren, das Eigenkapital tangierende Transaktionen und Geschäftsvorfälle gegeben.

20X8 betrugen die Umsatzerlöse 183.750 GE, die Umsatzkosten (unter Anwendung des FIFO-Verfahrens) 133.750 GE, der Ertragsteueraufwand 15.000 GE. Es wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass keine weiteren Aufwendungen und Erträge in 20X8 anfielen. Der Periodengewinn betrug 35.000 GE. Der Steuersatz beträgt 30 %. Das gezeichnete Kapital beträgt seit 20X6 unverändert 7.500 GE und ist in 7.500 Stammaktien mit einem Nennwert von jeweils 1 GE aufgeteilt. Die Gewinnrücklagen betrugen zum 1.1.20X8 50.000. Da in 20X8 außer der Verbuchung des Periodenergebnisses keine weiteren, das Eigenkapital tangierende Transaktionen und Geschäftsvorfälle gegeben waren, betrugen die Gewinnrücklagen zum 31.12.20X8 85.000 GE. Es gab in 20X8 außer dem g...

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