Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

b. Bemessung des Abgangserfolgs und des Buchwerts eines nicht abgehenden Teils eines finanziellen Vermögenswerts

Prof. Dr. Andreas Barckow
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 138

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Ist ein Unternehmen im Zuge einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts berechtigt, diesen auszubuchen und erhält es dabei einen neuen finanziellen Vermögenswert, so hat es diesen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Übertragung eine finanzielle Verpflichtung ein­gegangen wird; auch diese ist zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen (vgl. IFRS 9.3.2.11). Der im Periodenergebnis als Abgangserfolg zu erfassende Betrag ergibt sich sodann aus der Differenz aus dem letzten Buchwert des Vermögenswertes vor dessen Ausbuchung und der Summe aus erhaltener Gegenleistung (einschließlich erhaltener neuer Vermögenswerte resp. abzüglich neu eingegangener Verpflichtungen) und der im sonstigen Gesamtergebnis ggf. für diesen Vermögenswert aufgelaufenen Bewertungserfolge (vgl. IFRS 9.3.2.12).

 

Tz. 139

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Wenn sich ein Unternehmen im Zuge einer Übertragung weiterhin das Recht der Pflege des übertragenen finanziellen Vermögenswerts vorbehält (sog. servicing, idR die Übernahme des Inkassos fälliger Zahlungen) und dafür ein Entgelt erhält, ist zu prüfen, ob dieses Entgelt kostendeckend für die übernommene Dienstleistung ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Unternehmen bei der Ausbuchung des Vermögenswerts eine Bedienungsverpflichtung (servicing liability) zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Übersteigt das empfangene Entgelt hingegen die erwarteten Kosten der zu erbringenden Dienstleistung, ist der übersteigende Betrag als Bedienungsanspruch (servicing asset) zu bilanzieren (vgl. IFRS 9.3.2.10). Bedienungsanspruch oder -verpflichtung sind bei der Bemessung des Abgangserfolgs zu berücksichtigen.

 

Tz. 140

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Überträgt ein Unternehmen nur einen Teil eines finanziellen Vermögenswert...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
    1
  • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
    1
  • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
    1
  • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
    1
  • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
    1
  • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren