Tz. 179

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Ein Investor kann nicht nur durch eigene Handlungen Beherrschung über ein Beteiligungsunternehmen erlangen oder verlieren, sondern dies kann auch durch Handlungen Dritter geschehen, zB wenn Entscheidungsrechte Dritter durch Zeitablauf verfallen sind (IFRS 10.B82) oder wenn Dritte Ansprüche von anderen Parteien erworben haben. In diesen Fällen ist es für den Investor regelmäßig sehr schwierig, rechtzeitig von den geänderten Bedingungen zu erfahren, da diese häufig nicht öffentlich zugänglich sind (zB bei Verlust der De-facto-Beherrschung durch geänderte Hauptversammlungsmehrheiten).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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