Tz. 285

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Der IASB geht davon aus, dass sich qualifizierende Geschäfte in der Regel zur Gänze als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Er lässt gleichwohl drei Ausnahmen zu:

  • Wird ein Optionsgeschäft als Sicherungsinstrument eingesetzt, darf ein Unternehmen dessen beizulegenden Zeitwert in den inneren Wert (intrinsic value) und den Zeitwert (time value) aufspalten und nur die Veränderungen des inneren Werts als Sicherungsinstrument designieren (vgl. IFRS 9.6.2.4(a); vgl. auch Tz. 286f.);
  • auch beim Einsatz eines Termingeschäfts darf eine Trennung des beizulegenden Zeitwerts erfolgen. Hier wird der Terminkurs (forward rate) in Spotkurs (spot rate) und Swapsatz (die Differenz zwischen Spot- und Terminkurs) zerlegt, wobei nur Veränderungen des Spotkurses als Sicherungsinstrument designiert und der Swapsatz getrennt davon erfasst werden. In gleicher Weise darf ein Unternehmen den Fremdwährungsbasis-Spread behandeln (vgl. IFRS 9.6.2.4(b) iVm. B6.5.34ff. und BC6.414ff.; ergänzend Deloitte LLP 2018, S. 708f.). Die Bilanzierung des Swapsatzes resp. Fremdwährungsbasis-Spreads wird in diesem Fall genauso behandelt wie Veränderungen des Zeitwertes von Optionen (vgl. Tz. 286f.);
  • schließlich ist es zulässig, nur einen proportionalen Anteil (proportion) am Volumen des Geschäfts als Sicherungsinstrument festzulegen (vgl. IFRS 9.6.2.4(c) iVm. B6.2.5; vgl. auch Tz. 288).

Die vorstehende Aufzählung ist abschließend.

 

Tz. 286

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Im Zuge der Überarbeitung der Designationsregelungen aus dem Vorgängerstandard IAS 39 hat der IASB zwar die Möglichkeit der Aufspaltung der Wertänderungen von Optionen in inneren und Zeitwert nicht abgeschafft, hat aber die Erfassung der Zeitwertänderungen eingehender erörtert und neu geregelt (vgl. IFRS 9.6.5.15 iVm. B6.5.29ff.). Ursächlich dafür war der Umstand, dass Unternehmen die bei Abschluss entrichtete Optionsprämie häufig als Preis für die Absicherung betrachten und damit vergleichbar dem Abschluss einer Versicherung (vgl. IFRS 9.BCE.203 sowie BC6.386ff.). Der IASB kam zu dem Schluss, dass man den Zeitwert einer Option in der Tat als Prämie für den Schutz vor einem Risiko betrachten und somit die Bilanzierung näher an die im Risikomanagement herrschende Sichtweise heranführen könne. Bei dieser Sichtweise würde der bei Abschluss gezahlte Zeitwert des Geldes als die für eine Sicherung aufzubringenden Kosten angesehen (und nicht, wie unter IAS 39, als spekulatives Element, das unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen ist; vgl. IFRS 9.BCE.204f. sowie BC6.400ff.; s. a. Ernst & Young LLP 2018, S. 4197ff.; KPMG IFRG Limited 2017/18, Tz. 7A.9.690ff.).

 

Tz. 287

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Die konkrete bilanzielle Behandlung der Zeitwertänderungen richtet sich nach dem Wesen des Sicherungsgegenstandes, va. in welcher Form und wann er Erfolgswirkungen im Periodenergebnis auslöst. Der IASB unterscheidet in diesem Zusammenhang in transaktions- und zeitraumbezogene Grundgeschäfte (transaction hedged item resp. time period related hedged item, vgl. IFRS 9.6.5.15(a) iVm. BC6.392; vgl. auch Tz. 331ff.). Ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft liegt vor, wenn der Zeitwert der Option den Charakter von Transaktionskosten besitzt, die im Zusammenhang mit dem Zu- oder Abgang des Sicherungsgegenstands anfallen (dh. Anschaffungsnebenkosten bzw. Kosten der Veräußerung). Von einem zeitraumbezogenen Grundgeschäft spricht der Board, wenn der Zeitwert der Option das Wesen eines Schutzes vor einem bestimmten Risiko über einen gewissen Zeitraum besitzt, und zwar ohne konkreten Bezug zu einem Geschäftsvorfall; beispielhaft nennt er die Absicherung eines Warenbestands gegen adverse Preisänderungen. In diesem Fall sei es sachgerecht, den Zeitwert des Geldes systematisch über die Laufzeit des Sicherungsinstruments im Periodenergebnis zu erfassen, im Zweifel pro rata temporis (vgl. IFRS 9.6.5.15(c) iVm. B6.5.29f.). Sollte zur Sicherung eine Option zum Einsatz gelangen, deren Ausstattungsmerkmale nicht exakt auf den Sicherungsgegenstand abgestimmt sind, ist der Zeitwert zusätzlich noch in zwei Komponenten aufzuteilen, die sich aus einer perfekten Option und einem Rest ergäben; der dem Rest zufallende Teil ist periodenwirksam zu erfassen (vgl. IFRS 9.B6.5.32f.)

 

Tz. 288

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Die Berechtigung, einen proportionalen Anteil des Volumens als Sicherungsinstrument zu designieren, geht mit dem Verbot einher, ein Geschäft künstlich in Laufzeitabschnitte zu zerlegen und nur einen Teil der Gesamtlaufzeit ("a portion of the time period during which the hedging instrument remains outstanding") als Sicherungsinstrument zu bestimmen (vgl. IFRS 9.6.2.4(c)). Die Regelung wird in der Praxis häufig dahingehend missverstanden, dass der IASB mit dieser Vorschrift eine Aussage über das Verhältnis der Laufzeiten von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument treffen wolle und Letztere die des Grundgeschäfts nicht übersteigen dürfe (s. zB Kuhn/Scharpf 2006, Tz. 2101) – das ist nicht der Fall. Gemeint ...

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