Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 111
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Sofern die freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode (vgl. Tz. 85ff.) Auswirkungen auf die Berichts- oder Vorjahresperioden hat oder derartige Auswirkungen haben könnte, es sei denn, die Ermittlung des Anpassungsbetrags ist undurchführbar, oder Auswirkungen auf künftige Perioden haben kann, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben (vgl. IAS 8.29):
(1) |
die Art der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode. An dieser Stelle sind die wesentlichen Änderungen in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Ausweis und Darstellung gegenüber den zuvor angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden konkret zu benennen; |
(2) |
die Gründe, weshalb die Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zuverlässige und relevantere Informationen vermittelt. Die Gründe sind konkret zu benennen und zu erläutern; |
(3) |
den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode und, sofern durchführbar, für jede im Abschluss dargestellte Vorperiode,
(a) |
für jeden betroffenen Abschlussposten. Hierbei ist es ausreichend, die Darstellung auf die in den jeweiligen Abschlussbestandteilen (Bilanz, GuV (inklusive Gesamtergebnisrechnung), Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie ggf. im Anhang zB in der Segmentberichterstattung) geänderten Positionen zu begrenzen. Eine tiefergehende Aufschlüsselung zB durch die Darstellung von Verschiebungen innerhalb des Kontenaufrisses von Bilanzposten im Anhang wird vom Standard nicht explizit gefordert. |
(b) |
sofern das Unternehmen IAS 33 Ergebnis je Aktie anzuwenden hat, für das verwässerte und unverwässerte Ergebnis je Aktie; |
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(4) |
den Anpassungsbetrag für die im Abschluss der Berichtsperiode nicht mehr dargestellten Vorperioden, sofern dieser ermittelbar ist, und |
(5) |
sofern die rückwirkende Anwendung nach IAS 8.19 (a) oder IAS 8.19 (b) für eine bestimmte Vorperiode oder für nicht mehr im Abschluss der Berichtsperiode dargestellte Vorperioden nicht durchführbar ist: die Umstände, die hierzu geführt haben und die Angabe, wie und ab wann die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet wurde. |
Zusätzlich zu IAS 8.29 muss auch im Falle einer freiwilligen Änderung der Rechnungslegungsmethode eine Dritte Bilanz erstellt sowie die dazugehörigen Anhangangaben im Abschluss erfolgen, im Einzelnen hierzu vgl. Tz. 108.
Tz. 112
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Angabepflicht beschränkt sich auf den Abschluss der Berichtsperiode, in der die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erstmalig Anwendung findet. Eine Wiederholung in Folgeabschlüssen ist nicht erforderlich.
Tz. 113
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Freiwillige Änderungen sollten zusammen mit anderen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammengefasst an einer Stelle unter einer gesonderten Überschrift im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgeführt werden. In der Struktur des Anhangs bietet sich die Darstellung im Anschluss an die allgemeinen Grundlagen und der Übereinstimmungserklärung mit den IFRS an. So werden Abschlussadressaten an prominenter Stelle auf die Durchbrechung der Stetigkeit gegenüber der Vorgehensweise im Vorjahresabschluss aufmerksam gemacht (vgl. zur Struktur des Anhangs IAS 1.112ff.).