Tz. 242

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Kommt es bei einem finanziellen Vermögenswert zu einer Änderung der vertraglichen Zahlungsströme, bspw. infolge einer Umschuldung, Nachverhandlung oder aufgrund eines anderweitigen Ereignisses (s. a. IFRS 9.BC5.232), ist den Regelungen des Standards zufolge zunächst zu prüfen, wie substanziell der Vertragseingriff ist. Werden die Änderungen in die vertraglichen Regelungen als substanziell angesehen, ist der alte Vermögenswert auszubuchen und ein neuer anzusetzen. Dieser wird nach IFRS 9 dann bilanziell als neuer Vermögenswert eingestuft (vgl. IFRS 9.B5.5.25). Führt dagegen eine Modifizierung (modification) nicht zu einer Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts (vgl. Tz. 128), so ist sein Bruttobuchwert neu zu berechnen. Dabei ist die neue vertragliche Zahlungsreihe mit dem ursprünglichen Effektivzins (oder ggf. dem bonitätsadjustierten Effektivzins bei Vermögenswerten, die bereits zum Zugangszeitpunkt eine bonitätsinduzierte Wertminderung aufwiesen) zu diskontieren. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Buchwert ist unmittelbar als Bewertungserfolg im Zusammenhang mit einer Modifizierung im Periodenergebnis zu erfassen. Modifizierungen werden damit dem Grunde nach in gleicher Weise abgebildet wie anderweitige Schätzungsänderungen bei festverzinslichen Finanzinstrumenten (vgl. IFRS 9.5.4.3 iVm. B5.4.6 und BC5.233; für finanzielle Verbindlichkeiten hat der IASB im Oktober 2017 eine entsprechende Handhabung nachträglich als sachgerecht vorgeschrieben, vgl. IFRS 9.BC4.253). Einzig für im Zuge der Modifizierung anfallende Kosten und Gebühren sieht der IASB eine abweichende Behandlung vor, weil diese nicht Teil des im Periodenergebnis zu erfassenden Modifizierungserfolgs sind, sondern Teil der Anschaffungskosten und damit über die Restlaufzeit des modifizierten Finanzinstruments amortisiert werden (vgl. IFRS 9.5.4.3).

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