Tz. 19

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Als zweites Kriterium wird gefordert, dass immaterielle Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS 38 nicht monetär sind. In IAS 38 wird keine "positive" Definition für "nicht monetäre Vermögenswerte", sondern lediglich eine "negative" Definition für "monetäre Vermögenswerte" (monetary assets) gegeben. Bei monetären Vermögenswerten handelt es sich um im Bestand befindliche Geldmittel und Vermögenswerte, für die das Unternehmen einen festen oder einen bestimmbaren Geldbetrag erhält (IAS 38.8). Die in IAS 38.8 verwendete Definition für "monetäre Vermögenswerte" rekurriert dabei nicht auf die in anderen Standards genutzten Begrifflichkeiten und Erläuterungen zu Zahlungsmitteln (cash)/Währungen (currency) (IAS 32.11 iVm. IAS 32.AG3; IAS 7.6) bzw. Zahlungsmitteläquivalenten (cash equivalents) (IAS 7.6) und zu monetären Posten (monetary items) (IAS 21.16), obgleich sich in der Konzeption dieser Vermögenswerte mit einem monetären Bezug durchaus einige Parallelen zwischen den Standards erkennen lassen (vgl. hierzu ausführlich von Wieding, 2020, S. 133–136). So fallen unter die monetären Vermögenswerte gerade Zahlungsmittel/Währungen und Zahlungsmitteläquivalente. Fraglich ist hingegen, ob es sich bspw. bei Aktien oder bei Investmentanteilen um monetäre Vermögenswerte handelt, da der künftige Auszahlungsbetrag in Geldmitteln noch nicht feststeht (vgl. hierzu Heyd/Lutz-Ingold, 2005, S. 35). Mit Blick darauf, dass Aktien oder Investmentanteile financial assets iSd. IAS 32 sind, die gem. IAS 38.2 (b) und IAS 38.3 (e) ohnehin explizit vom Regelungsbereich des IAS 38 ausgeschlossen sind (vgl. Tz. 8f.), ist die Auslegung des Begriffs "monetärer Vermögenswert" bei den genannten Sachverhalten nicht entscheidend in Hinblick auf den Anwendungsbereich des IAS 38 (vgl. ähnlich Kühle/Thiele, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 38, Tz. 144). Gleichwohl wäre eine Klarstellung seitens des IASB in Bezug auf die Definition von "monetären Vermögenswerten" sowie auf die Normenverbindungen zwischen IAS 7, IAS 21, IAS 32 und IAS 38 respektive eine Abgrenzung der von den Standards behandelten Sachverhalten wünschenswert; ua. angesichts der aktuellen bilanzrechtlichen Diskussionen rund um Kryptowährungen (vgl. Tz. 170–173 sowie von Wieding, 2020, S. 107–114, S. 133–136 und S. 215–218).

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