Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
Tz. 121
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Um den nach der Verabschiedung und nationalen Umsetzung der 4., 7. und 8. EG-Richtlinie erreichten Stand der Harmonisierung nicht zu gefährden, hatte die Europäische Kommission lange Zeit von einer Weiterentwicklung der Richtlinien oder der Erarbeitung eigener Standards zur Abdeckung von Zweifelsfragen und Regelungslücken Abstand genommen. Die Entwicklungsarbeit sollte unter Beachtung der bestehenden Richtlinien von professionellen, nationalen und internationalen Standardsetters geleistet werden.
Tz. 122
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Mit dem Hinweis darauf, dass Mitgliedstaaten zwar eine bilanzierende Gesellschaft von der Anwendung nationalen Rechts, nicht aber von der Anwendung des EG-Gemeinschaftsrechts befreien können, stellte die EU-Kommission die besondere Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Harmonisierung heraus. Es sei von großer Bedeutung zu prüfen, inwieweit ausländische Regeln Bestimmungen enthielten, die in Widerspruch zu den Bilanzrichtlinien stünden. Der Aufstellung von Abschlüssen nach US-GAAP (US-Generally Accepted Accounting Principles) wurde aufgrund der fehlenden europäischen Einflussnahme eine klare Absage erteilt. US-GAAP werden auch heute von der Kommission – zumindest in Teilen – als nicht richtlinienkonform bezeichnet.
Tz. 123
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Bei der Anwendung von US-GAAP musste der Abschlussprüfer die fehlende Richtlinienkonformität in seinem Testat herausstellen (vgl. Breker/Naumann/Tielmann, WPg 1999, S. 193).
Tz. 124
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die EU-Kommission sprach sich mit Hinweis auf die frühe Entstehung der EG-Bilanzrichtlinien in den 1960er und 1970er Jahren – bereits vor der Ankündigung zur Anpassung der Bilanzrichtlinien – für eine dynamische Interpretation, dh. für eine den aktuellen Erfordernissen der Kapitalmärkte angepasste Auslegung der inhaltlich unveränderten Bilanzrichtlinien aus. Auf diese Weise sollte eine erste Annäherung zwischen den EG-Bilanzrichtlinien und IAS herbeigeführt werden.