Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 30
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Als Planvermögen (plan assets) iSv. IAS 19 gelten langfristig angelegte Mitarbeiterfonds und qualifizierende Versicherungsverträge (qualifying insurance policies; vgl. Tz. 36). Die plan asset-Fähigkeit ist bei langfristig angelegten Mitarbeiterfonds nur dann gegeben, wenn:
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die Fondsmittel im Eigentum einer Einheit (eines Fonds) sind, die rechtlich von dem bilanzierenden Unternehmen getrennt ist und die ausschließlich besteht, um Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren; |
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die Fondsmittel nur verwendet werden dürfen, um Leistungen im Rahmen eines Leistungsplans zu erbringen; |
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die Fondsmittel insolvenzgeschützt sind und |
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eine Rückerstattung der Fondsmittel nur bei Überdeckung oder zur Erstattung vom Arbeitgeber bereits geleisteter Zahlungen an Arbeitnehmer erfolgen darf (IAS 19.8). |
IAS 19.8 sieht die Einrichtung einer rechtlich selbstständigen Einheit als Voraussetzung für das Vorliegen von Planvermögen vor. Es ist jedoch unerheblich, ob ein Beherrschungsverhältnis besteht oder nicht (vgl. IAS 19.BC176). Somit ist es auch unschädlich, wenn zwischen den Leitungsorganen des Fonds und des Trägerunternehmens (teilweise) Personenidentität besteht (vgl. IDW RS HFA 2 Tz. 73). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Zwecksetzung des Fonds den Kriterien für Planvermögen nach IAS 19.8 entspricht, die Organe des Fonds durch die Satzung zu entsprechendem Handeln verpflichtet sind und diese Satzungsbestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden (vgl. IDW RS HFA 2 Tz. 74). Die Aussage des IDW (RS HFA 2 Tz. 74), dass ›die Vermögenswerte zur freien Verfügung übertragen‹ werden müssen, ist uE nicht dahingehend zu verstehen, dass das Trägerunternehmen keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fonds haben darf, wie dies zT gefordert wird (so auch Mühlberger/Schwinger, 2011, S. 47; Mühlberger/Gohdes/Stöckler, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 19, Tz. 273). Relevant ist dies insb. bei Treuhandmodellen (contractual trust arrangements; CTA). Vielmehr sind uE sowohl die Vorgabe allgemeiner Anlagerichtlinien als auch Einzelweisungen bzgl. der Vermögensanlage unschädlich für die Qualifikation als Planvermögen, solange dadurch die Zwecksetzung des Fonds nicht gefährdet wird.
Tz. 31
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Die Regelungen in IAS 19 lassen insb. folgende Fragen offen:
a) |
Wie ist der Begriff der Insolvenzsicherheit zu konkretisieren? |
b) |
Welche Vermögenswerte dürfen auf den Fonds übertragen werden bzw. darf der Fonds erwerben? |
c) |
Welche Auswirkungen entstehen, wenn Teile des Fonds nicht als plan assets iSv. IAS 19 einzustufen sind? |
Tz. 32
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Ad a): Fondsgestaltungen sehen bei Zurverfügungstellung von Fondsvermögen an den Arbeitgeber (Vermietung, Darlehen) unabhängig von dem ›Rechtskleid‹ des Fonds in Detuschland ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht des Fonds bei Insolvenz des Arbeitgebers vor (§§ 47 ff. InsO). Liegt ein Aussonderungsrecht vor, so sind die entsprechenden Vermögenswerte nicht Teil der Insolvenzmasse. Hat der Fonds hingegen ein Absonderungsrecht, so steht ihm der Erlös zu, den der Insolvenzverwalter aus der Verwertung des jeweiligen Vermögenswertes erzielt.
IAS 19.8 sieht vor, dass Vermögenswerte nur dann plan assets sein können, wenn sie ›[‥] are not available to the reporting entity's own creditors (even in bankruptcy) [‥]‹. Hierfür ist nach hM ein Absonderungsrecht ausreichend (vgl. Mühlberger/Gohdes/Stöckler, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 19, Tz. 274 mwN).
Tz. 33
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Ad b): IAS 19 beschränkt unter dem Gesichtspunkt der Planvermögensfähigkeit das Fondsvermögen nur insoweit, als noch nicht entrichtete Beiträge und nicht übertragbare Finanzinstrumente, die vom Arbeitgeber (Trägerunternehmen) begeben wurden, nicht als Planvermögen iSv. IAS 19.8 angesehen werden können (IAS 19.114). Eigene Anteile des Trägerunternehmens sind damit grundsätzlich als Planvermögen anzuerkennen. Ebenfalls ist es zulässig, dass der Fonds Darlehen an das Trägerunternehmen gibt, sofern marktübliche Bedingungen vereinbart werden und der Fonds frei über die Darlehensforderung disponieren kann (glA IDW RS HFA 2 Tz. 79). Ist bereits bei Darlehensgewährung absehbar, dass das Trägerunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur beschränkt nachkommen oder es sich der Beitragspflicht (Dotierung) nachhaltig entziehen kann, liegt insoweit keine freie Dispositionsfreiheit des Fonds und damit auch kein Planvermögen vor (glA IDW RS HFA 2 Tz. 80).
Tz. 34
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Wird Sachanlagevermögen, das zur weiteren Nutzung bei dem Trägerunternehmen verbleibt, auf einen Fonds übertragen, gelten ähnliche Anforderungen wie bei der Gewährung von Darlehen: Der Mietvertrag muss marktübliche Bedingungen vorsehen und der Vermögenswert darf keinem Weiterveräußerungsverbot unterliegen (glA IDW RS HFA 2 Tz. 84). Ist der Sachanlagegegenstand so spezifisch, dass er faktisch nur von dem Trägerunternehmen sinnvoll nutzbar ist, kann uE kein Planvermögen vorlie...