Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 125
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Grundsätzlich sind Änderungen aus der Anwendung von IAS 21 (rev. 2003) unter Anwendung von IAS 8 retrospektiv anzuwenden (IAS 21.60). Bezüglich der Anwendung der Regelungen zu Goodwill und Auf- bzw. Abstockungsbeträgen ist indes eine Ausnahmeregelung vorgesehen (IAS 21.59). Die Bilanzierung ist abhängig vom Zeitpunkt des Anfalls des Erwerbs des ausländischen Geschäftsbetriebs und vom Zeitpunkt des Beginns der Berichtsperiode, in der die Neufassung von IAS 21 erstmalig angewendet wird:
Tz. 126
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Erwerb nach dem Beginn der Berichtsperiode, in der IAS 21 (rev. 2003) erstmalig angewendet wird:
In diesen Fällen ist IAS 21.47 prospektiv anzuwenden. Aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs resultierende Auf- und Abstockungsbeträge sowie Goodwill sind als Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs zu behandeln. Etwaige andere Vorgehensweisen sind unzulässig.
Tz. 127
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Erwerb vor dem Beginn der Berichtsperiode, in der IAS 21 (rev. 2003) erstmalig angewendet wird:
Für das bilanzierende Unternehmen ergeben sich folgende Alternativen:
1) |
IAS 21.59 sieht für diese Fälle ein Wahlrecht zur retrospektiven Anwendung vor. Das berichtende Unternehmen kann daher, sofern es Auf- bzw. Abstockungsbeträge und Goodwill bisher als Vermögenswerte und Schulden des berichtenden Unternehmens behandelt hat, diese rückwirkend als Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs bilanzieren und die Vorjahre entsprechend anpassen. Goodwill und andere nicht monetäre Posten können folglich rückwirkend mit den an den jeweiligen Bilanzstichtagen gültigen Stichtagskursen umgerechnet und ggf. unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung fortgeschrieben werden. |
2) |
Gem. IAS 21.59 ist auch eine prospektive Anwendung möglich. Bei prospektiver Anwendung brauchen die Vorjahreswerte nicht umgerechnet zu werden. Ein Unternehmen kann, sofern es Goodwill und Auf- bzw. Abstockungsbeträge bisher gem. IAS 21.33 (b) (rev. 1993) als Vermögenswerte und Schulden des berichtenden Unternehmens bilanziert hat, diese Vorgehensweise auch künftig beibehalten. Daher sind der Goodwill und die Auf- bzw. Abstockungsbeträge entweder bereits in der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens angegeben, oder es handelt sich um nicht monetäre Posten, die mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet werden. |
Die Ausübung des Wahlrechts ist grundsätzlich einheitlich auf alle vorangegangenen Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden; eine selektive Auswahl für bestimmte Erwerbe ist aufgrund des in IAS 8.13 verankerten Stetigkeitsgrundsatzes nicht zulässig. Ausnahmen hiervon können sich lediglich bei Anwendung von Alternative 1) ergeben, wenn für einzelne Erwerbe die retrospektive Anwendung von IAS 21.47 nicht durchführbar iSv. IAS 8.23ff. ist.
Die retrospektive Anwendung von IAS 21.47 nur auf Goodwill bei gleichzeitiger prospektiver Anwendung von IAS 21.47 auf Auf- bzw. Abstockungsbeträge und umgekehrt ist ebenfalls unzulässig.