Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 143
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1.82 (a) verwendet den allgemeinen Begriff Erträge (revenue), ohne dass dieser in IAS 1 näher erläutert wird. Dieser Begriff wird ebenfalls im Rahmenkonzept (CF4.29) und IFRS 15 verwendet. Nach IFRS 15 werden Erträge definiert als das aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens resultierende (income), wobei Letzteres definiert wird als Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens während einer Berichtsperiode in Form von Zuflüssen oder Verbesserungen von Vermögenswerten oder Abnahme von Schulden, die zu einer Zunahme von Eigenkapital führen, außer solchen, die sich auf Einlagen (contributions) von Anteilseignern beziehen (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 11ff.)). Diese Erträge haben unterschiedliche Bezeichnungen wie Umsatzerlöse, Dienstleistungsentgelte, Zinsen, Mieten, Dividenden und Lizenzerträge (CF4.29). Der Begriff Erträge ist insoweit umfassend.
Die IFRS konkretisieren indes nicht den Umfang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Im Hinblick auf die Informationsfunktion der IFRS-Rechnungslegung (decision usefulness) und den Zweck der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung), eine Aussage über das Ertragspotenzial des Unternehmens zu geben, ist es indes sachgerecht, den Begriff Erträge bzw. gewöhnliche Geschäftstätigkeit eng iSv. Erträge aus dem Kerngeschäft zu interpretieren und die übrigen Erträge gesondert auszuweisen (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 11; Förschle/Kroner, in: Beck Bil.-Komm., 9. Aufl., § 275 HGB, Tz. 335). Diese Interpretation scheint auch den in den Anwendungsleitlinien von IAS 1 dargestellten Beispielen der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) zugrunde zu liegen, da dort neben dem Posten Umsatzerlöse auch ein Posten sonstige Erträge ausgewiesen wird (IAS 1.IG6).
Tz. 144
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Der Posten Umsatzerlöse enthält demnach die Erlöse, die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultieren. Insoweit weicht die Definition der Umsatzerlöse nach IFRS von der durch das BiLRUG geänderten Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB ab, die nunmehr nicht mehr auf die bisherigen Tatbestandsmerkmale "typisches Leistungsangebot" und "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" abstellt (vgl. zur HGB-Definition etwa Budde, in: HdR, § 275, Tz. 32ff.). Ob zB Erträge aus dem Verkauf von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen, Zinsen, Lizenzentgelte etc. als Umsatzerlöse oder als sonstige Erträge auszuweisen sind, hängt damit vom Gegenstand der Unternehmensaktivität ab. So können etwa bei einem Softwareentwickler Lizenzerlöse die typische gewöhnliche Geschäftstätigkeit repräsentieren, während bei einem Fertigungsunternehmen vereinnahmte Lizenzentgelte ggf. nur sonstige Erträge darstellen. Gleichermaßen werden Zinserträge etwa bei Industrieunternehmen regelmäßig nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt werden, während dies bei Finanzinstitutionen der Regelfall sein wird. Daneben wird in den Standards einzelfallbezogen geregelt, was unter den Umsatzerlösen in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) auszuweisen ist. So fallen unter den Umsatzerlösbegriff die Erträge aus Verträgen mit Kunden gem. IFRS 15 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15) und beim Leasinggeber aus Leasingverhältnissen gem. IFRS 16; IFRS-Komm., Teil B, IFRS 16, Tz. 101ff.).
Bezogen auf das Erfordernis in IAS 1.82 (a) bei den Umsatzerlösen Zinserträge, die gem. IFRS 9 auf Basis der Effektivzinsmethode ermittelt wurden separat auszuweisen, hat das IFRS IC in seiner Agenda-Entscheidung im März 2018 festgestellt, dass sich dies nur auf solche Vermögenswerte bezieht, die nachfolgend entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (subject der Auswirkungen einer qualifizierenden Sicherungsbeziehung, wenn eine Sicherungsbilanzierung gem. IFRS 9 oder IAS 39 erfolgt).
Tz. 145
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Umsatzerlöse sind nach Abzug von Erlösschmälerungen zu zeigen (IAS 1.34 iVm. IFRS 15.50ff.; vgl. auch Tz. 55).
Tz. 146
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Keine Umsatzerlöse oder Erträge stellen bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die aktivierten Eigenleistungen sowie die Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen dar (vgl. Tz. 157).
Tz. 147
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Sonstige Erträge, dh. ua. andere Erträge (gains; CF4.30f.), zB aus dem Verkauf von Anlagevermögen und Erträge, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens entstehen, zB Versicherungsentschädigungen, sind nicht unter dem Posten Umsatzerlöse, sondern in einem gesonderten Posten auszuweisen. Soweit einzelne Posten wesentlich sind, sind diese ggf. gesondert im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen bzw. ist der Posten sonstige Erträge im Anhang aufzugliedern.