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b. Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

Prof. Dr. Andreas Barckow
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Tz. 177

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Finanzielle Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen eine Anpassung der Höhe und/oder des zeitlichen Eintritts der zu empfangenden Zahlungen gestatten, bedürfen einer gesonderten Betrachtung für Zwecke des SPPI-Tests. Als Beispiel für eine Anpassung der Zahlungshöhe sei eine Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag genannt, der zufolge der Gläubiger das Recht erhält, den Vertragszins anzupassen, sollte der Schuldner Zahlungen nicht fristgerecht nachkommen oder bestimmte Kennzahlen nicht einhalten. Eine Anpassung des zeitlichen Anfalls der vertraglichen Zahlungsströme liegt bspw. vor, wenn Kreditbeziehungen vorzeitig gekündigt oder über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verlängert werden können. Vertragsklauseln, die zu einer Veränderung der Höhe und/oder des zeitlichen Eintritts von Zahlungen führen können, sind dem IASB zufolge unschädlich für die Erfüllung des Zahlungsstromkriteriums, solange die Zahlungsreihe auch nach erfolgter Anpassung den SPPI-Test besteht. Das bedeutet, dass die vertraglichen Zahlungen sowohl vor als auch nach der Modifikation Tilgungen und Zinsbeträge iSd. Definition darstellen müssen (vgl. IFRS 9.B4.1.10). Der Grund für die Änderung der Zahlungsstruktur ist für sich genommen nicht entscheidungsrelevant, er ist aber als Indikator bei der Beurteilung zu berücksichtigen (s. a. IFRS 9.B4.1.13, Instrument E). Als tendenziell schädlich einzustufendes Beispiel nennt der IASB eine Zinserhöhung infolge des Erreichens eines Aktienindexstands, da diese keinen ursächlichen Zusammenhang mit einer elementaren Kreditvereinbarung aufweise (sich also nicht mit einem veränderten Zeitwert des Geldes, einem Anstieg des Kreditrisikos etc. erklären lassen; vgl. IFRS 9.B4.1.10 und 13, Instrument B sowie B4.1.14, Instrumen...

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