Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 4
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Der Standard behandelt nicht solche Beihilfen der öffentlichen Hand (government assistance), die einem Unternehmen als Vorteile bei der Einkommensbesteuerung gewährt werden, sei es, dass sich die Vorteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auswirken (zB erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten), oder dass sie auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld bestimmt oder begrenzt werden (zB Steuerstundungen, Investitionssteuergutschriften, ermäßigte Einkommensteuersätze).
Führt die Inanspruchnahme der Steuervorteile zu temporären Differenzen zwischen den Wertansätzen in der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz (wie dies zB bei gegenüber dem IFRS-Abschluss höheren Abschreibungen in der Steuerbilanz regelmäßig der Fall ist), so sind latente Steuern nach den Vorschriften des IAS 12 Income Taxes zu bilanzieren (IAS 12.4; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 12).
IAS 20.2 (b) nennt Investitionssteuergutschriften explizit als Beispiel für Beihilfen der öffentlichen Hand, die auf Grundlage der Einkommensteuerschuld bestimmt oder begrenzt werden und demnach vom Anwendungsbereich des IAS 20 ausgeschlossen sind. Gemäß IAS 12.4 sind Investitionssteuergutschriften generell auch aus dem Anwendungsbereich des IAS 12 ausgeschlossen. Folglich ist auf eine als Investitionssteuergutschrift bezeichnete Beihilfe, die sich weder als Vorteil bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auswirkt noch auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld bestimmt oder begrenzt wird, IAS 20 anzuwenden (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2018, S. 1751). Ansonsten ist eine Rechnungslegungsmethode nach IAS 8 zu entwickeln. UE kann hierbei trotz Ausschluss aus dem jeweiligen Anwendungsbereich sowohl auf IAS 20 als auch auf IAS 12 zurückgegriffen werden (glA Ernst & Young, International GAAP 2018, S. 1752; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, § 26, Tz. 16; PwC, Manual of Accounting – IFRS 2017, FAQ 14.145.2). Nach Ernst & Young (International GAAP 2018, S. 1752) könnte dabei eine mögliche Barauszahlung im Falle unzureichender zu versteuernder Gewinne oder eine Verrechenbarkeit mit Nicht-Ertragsteuern (zB Lohnsteuer, Umsatzsteuer) oder anderen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand, eine hohe Anzahl nicht steuerbezogener Bedingungen (zB Schaffung oder Erhaltung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen), sehr spezifische Beschränkungen hinsichtlich der Art der für die Gewährung des Zuschusses erforderlichen Ausgaben sowie eine Steuerpflichtigkeit der Zuwendungen eher für eine analoge Anwendung des IAS 20 sprechen, während eine ausschließliche Realisierbarkeit der Zuwendung als Minderung der zu zahlenden Ertragsteuern, eine geringe Anzahl nicht steuerbezogener Bedingungen, allgemeine Kriterien, die viele verschiedene Arten von zuschussfähigen Ausgaben umfassen, sowie eine Steuerfreiheit der Zuwendungen eher für eine analoge Anwendung von IAS 12 sprechen könnten. Zudem soll auch die vorherrschende Bilanzierungspraxis für die zu beurteilende Investitionssteuergutschrift im jeweiligen Rechtsraum zu beachten sein (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2018, S. 1752).