Tz. 94
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Obgleich IFRS 8.25ff. mit "measurement" ("Bewertung") überschrieben ist, geht aus den Ausführungen eindeutig hervor, dass – dem management approach entsprechend – sowohl der Umfang (vgl. Tz. 85–93), der Ansatz als auch die Bewertung der in eine quantitative Angabe einbezogenen Komponenten durch die interne Berichterstattung determiniert werden. Nach IFRS 8.25 sollen die Beträge der pro Segment berichterstatteten Daten jenen entsprechen, die an den Hauptentscheidungsträger zu Zwecken der internen Leistungsbeurteilung und der Ressourcenallokation zur Verfügung gestellt werden. Folglich stellen nicht die sich aus den IFRS ergebenden Definitionen oder Bewertungsmethoden die Grundlage für die Wertermittlung in der externen Segmentberichterstattung dar, sondern die intern generierten und für Entscheidungszwecke verwandten Werte (vgl. auch Tz. 93; siehe auch DRS 28.24). Diese konsequente Übernahme des management approach war innerhalb des IASB in der Entwicklungsphase des IFRS 8 durchaus sehr umstritten (so war dies ua. ein wesentlicher Grund für zwei Boardmitglieder, der Verabschiedung von IFRS 8 nicht zuzustimmen; IFRS 8.DO4). Nach Auffassung der Mehrheit des IASB reichen die zu den Segmentdaten geforderten verbalen Erklärungen (IFRS 8.27; vgl. Tz. 105–107) sowie die zu erstellenden Überleitungsrechnungen (IFRS 8.28; vgl. Tz. 108f.) aus, um die gewählten Bewertungs- und Ansatzmethoden für die Adressaten beurteilbar zu machen (IFRS 8.BC25; vergleichbar zu SFAS 131.BC87). Die Forderung nach einer Identität der für die Segmentdaten angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit jenen der anderen Abschlussinstrumente würde – dieser Meinung nach – die Vorteile des management approach (Einblick in die interne Entscheidungsstruktur des Unternehmens sowie effiziente Generierung der Segmentdaten für externe Berichterstattungszwecke) maßgeblich reduzieren (IFRS 8.BC25).
Tz. 95
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Wenn also ein Unternehmen intern Vermögenswerte anders bewertet (zB grundsätzlich zu beizulegenden Zeitwerten) oder andere Ermittlungsmethoden verwendet (zB das nach IAS 2 nicht zulässige Lifo-Verfahren im Bereich des Vorratsvermögens) als in den anderen Abschlussinstrumenten, so darf dies für die externe segmentierte Berichterstattung nicht geändert werden. Ebenso können in der internen Berichterstattung auch andere Definitionen von Vermögenswerten (assets) oder Schulden (liabilities) etc. zur Anwendung kommen. So ist zB denkbar, dass intern auch immaterielle Werte als Vermögen berücksichtigt und gesteuert werden, die aufgrund der Bestimmungen des IAS 38 nicht bilanziert werden dürfen. Ebenfalls kann es sein, dass intern nationale Bilanzierungsregeln (wie zB GoB bzw. HGB-Normen) oder Grundsätze der Kostenrechnung etc. zur Anwendung kommen. All diese potentiellen Abweichungen in der internen Berichterstattung finden ihren Niederschlag in den nach IFRS 8.21–30 für die berichtspflichtigen Segmente zu machenden Angaben (EY 2020, S. 2863f.; siehe auch DRS 28.B6).
Tz. 96
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Der Berichterstattung nach IFRS 8 steht auch nicht entgegen, dass gleichlautende Messgrößen (Periodenergebnis oder Summe der Vermögenswerte etc.) in den verschiedenen berichtspflichtigen Segmenten sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach unterschiedlich definiert werden. So kann zB ein Dienstleistungs- oder Großhandelssegment nach der Umsatzrendite und ein Produktionssegment nach der Kapitalrendite gesteuert und beurteilt werden (ähnlich Nardmann, 2002, S. 194). Das Unternehmen kann sich intern auch für die Umsetzung des autonomous entity approach oder des disaggregation approach (vgl. Tz. 10) oder einer Mischform entscheiden (vgl. Alvarez/Büttner, KoR 2006, S. 313), was über den management approach direkten Einfluss auf die extern berichteten Segmentgrößen hat.
Tz. 97
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Verwendet der Hauptentscheidungsträger für seine interne Leistungsbeurteilung und Ressourcenallokation mehrere Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Ergebnis-, Vermögens- bzw. Schuldengrößen (so zB inklusive und exklusive kalkulatorischer Werte oder inflationsbereinigte und nicht inflationsbereinigte Größen), so hat sich das Management für die externe Berichterstattung jeweils für jene Berichtsgrößen zu entscheiden, die am ehesten den Ansatz- und Bewertungsregeln der anderen Abschlussbestandteile, dh. den IFRS, entsprechen (IFRS 8.26). In einem solchen Fall gilt also das Ziel, eine möglichst IFRS-kompatible Datengewährung im Rahmen der Segmentinformationen zu erreichen.
Tz. 98
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Um den Informationsnutzen der Segmentdaten zu steigern, sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für jedes berichtspflichtige Segment und jede ausgewiesene Messgröße zu erläutern (vgl. Tz. 105).
Tz. 99
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Wie hinsichtlich der Segmentbildung so fordert IFRS 8 auch in Bezug auf die zur Anwendung kommenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden keine Stetigkeit. Allerd...