Dr. Lothar Rieth, Dr. Matthias Schmidt
Tz. 3
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Mit den Vorgaben der Global Reporting Initiative (GRI) besteht seit der Jahrtausendwende ein zunehmend anerkannter Standard für die (freiwillige) Berichterstattung über die ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von Unternehmen. Die Entwicklung der GRI-Vorgaben konkretisierte die viel beachteten, aber noch sehr allgemeinen Prinzipien des United Nations Global Compact für Berichterstattung (vgl. Communications on Progress). Spätestens mit der Veröffentlichung des GRI-G3-Berichtsleitfadens im Jahr 2006 setzten sich die GRI-Vorgaben vor allem bei international tätigen Großunternehmen – auch in Deutschland – durch.
Tz. 4
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Seit dem Geschäftsjahr 2005 sind nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, in die Analyse von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage im Lagebericht des Unternehmens einzubeziehen, soweit sie für deren Verständnis erforderlich sind (§§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Tz. 5
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ein maßgeblicher Treiber für die Weiterentwicklung und Verschmelzung von finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung war die Gründung des International Integrated Reporting Council (IIRC) zur Entwicklung einer integrierten Berichterstattung (Integrated Reporting, <IR>). Diese umfasst eine integrierte Unternehmensführung und die Aufstellung eines integrierten Berichts. Im Fokus stand von Beginn an die gesamte Wertschöpfung von Unternehmen. Daher wird über die wirtschaftliche Lage hinaus von einem breiter gefassten Kapital- bzw. Ressourcenbegriff ("Capitals") ausgegangen, sodass nicht nur Finanzkapital, sondern auch Produktions-, Human-, Sozial- und Netzwerk- sowie geistiges und natürliches Kapital betrachtet werden – insbesondere deren Wechselwirkungen.
Tz. 6
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die überwiegende Vergangenheitsorientierung der herkömmlichen Finanzberichterstattung sollte zugunsten einer kurz-, mittel- und langfristigen Betrachtung der Wertschöpfung ersetzt oder mindestens ergänzt werden, sodass die Berichterstattung insbesondere den strategischen Fokus der Unternehmensausrichtung und -leitung abbildet. Die integrierte Berichterstattung sollte deutlich stärker marktgetrieben sein im Gegensatz zu einer primär gesetzlich regulierten Berichterstattung. Ferner sollten keine konkreten Leistungsindikatoren vorgegeben werden, sondern Unternehmen sollten – dem strategischen Fokus folgend – selbstständig angeben, welche Themen sie für wesentlich für die Wertschöpfung des Unternehmens erachten, und wie sie diese messen und berichten.
Tz. 7
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Das <IR>-Rahmenkonzept hat die Entwicklung der Rechenschaftslegung von Unternehmen unmittelbar und mittelbar maßgeblich geprägt: vor allem die wichtigsten heute angewendeten Rahmenwerke, namentlich die EU-CSR-Richtlinie (in Deutschland vor allem durch §§ 289bff., 315bf. HGB umgesetzt), die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD, in die Finanzberichterstattung zu integrierende Berichterstattung über Chancen und Risiken des Klimawandels für ein Unternehmen, unter deutlicherer Betonung der integrierten Unternehmensführung als in den anderen wichtigen Berichtsstandards) und die SASB-Standards (konkrete branchenspezifische Nachhaltigkeitsinformationen zur Integration in die Finanzberichterstattung, insbesondere im angelsächsischen Raum). Weitere Initiativen zur Messbarmachung und Monetarisierung von Auswirkungen bauen hierauf auf.
Tz. 8
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Wirkung des <IR>-Rahmenkonzepts hatte auf die eigentliche Berichterstattung der meisten in Deutschland gemäß HGB berichtspflichtigen Unternehmen eher indirekten Effekt, da die überwiegende Mehrheit deutscher Unternehmen den Weg der separaten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder separater Kapitel im Geschäftsbericht, meist außerhalb des Lageberichts, (auch im Zuge des CSR-RUG) weiterhin dominierte.
Durch die Verabschiedung der EU-CSR-Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht (vor allem in §§ 289bff., 315bf. HGB durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG) wurden Nachhaltigkeitsaspekte umfassender und grundsätzlich explizit lageberichtspflichtig (die Angaben können auch nach wie vor außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht gemacht werden). So sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen) mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet, ihre (Konzern-)Lageberichte seit dem Geschäftsjahr 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung (NFE) zu erweitern. Die Unterscheidung zum gesonderten nichtfinanziellen Bericht, wenn die Angaben außerhalb des Lageberichts gemacht werden, wird aus sprachlichen Gründen in diesem Beitrag vernachlässigt. Die NFE muss Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung ...