Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 48
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.16A (a) ist im Zwischenbericht anzugeben, ob sich die Rechnungslegungsmethoden sowie die Berechnungsmethoden gegenüber dem letzten Abschluss geändert haben oder nicht. Wurden die Rechnungslegungsmethoden oder wesentliche Berechnungsmethoden – die zB der Rückstellungsbewertung zugrunde liegen – im Vergleich zum letzten jährlichen Abschluss geändert, ist dies explizit anzugeben. Aufgrund des nach IAS 1 eng auszulegenden Stetigkeitsgrundsatzes sind unveränderte Erfassungs- und Bewertungsmethoden als Normalfall anzusehen. In diesem Fall empfiehlt es sich, im Zwischenbericht eine kurze Erklärung über die unverändert angewendeten Rechnungslegungsmethoden aufzunehmen, unter Hinzunahme eines Verweises auf die konkrete Passage des Anhangs des jährlichen IFRS-Abschlusses, in der die angewandten Rechnungslegungsmethoden dargelegt sind (vgl. Haenelt, 2009, S. 110).
Tz. 49
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Zwingende Änderungen der Rechnungslegungsmethoden können bspw. auftreten, wenn während der Zwischenberichtsperiode neue IFRS in Kraft treten. In diesen Fällen wird grundsätzlich eine rückwirkende erfolgsneutrale Anpassung der vom neuen Standard betroffenen Bilanzwerte erforderlich sein (vgl. Driesch, in: Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 45, Tz. 15; zur Anpassung von den im Zwischenbericht auszuweisenden Zahlen bei geänderten Rechnungslegungsmethoden vgl. Tz. 97–104).
Tz. 50
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Hat ein Unternehmen seine Rechnungslegungsmethoden in der Zwischenberichtsperiode geändert, so muss es die Art und die Ursache jeder Änderung sowie die Auswirkung dieser erfolgsneutralen Änderungen, etwa auf das Eigenkapital oder die Gesamtergebnisrechnung, beschreiben. Die Höhe des erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechneten Betrags ist ferner in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. Die Bedeutung von Anhangangaben, die über geänderte Rechnungslegungsmethoden und deren betragsmäßige Auswirkungen auf die Abschlussposten informieren, wird von Kapitalmarktteilnehmern als hoch eingeschätzt, denn derartige Anhangangaben können dazu beitragen, dass Ermessensentscheidungen besser nachvollzogen werden können, die einer unterjährigen Änderung von Rechnungslegungsmethoden immanent sind (vgl. Haenelt, 2009, S. 109–111).