Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 68
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Werden Dienstleistungen von Dritten erworben und durch die Hingabe von Aktien bzw. ähnlichen Anteilen oder Aktienoptionen vergütet, so erfolgt die Bewertung analog zu den Vorgehensweisen im Falle der Führungskräfte- und Mitarbeitervergütungen (vgl. Tz. 83ff.).
Tz. 69
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Werden Aktien oder ähnliche Anteile vergütungshalber hingegeben, so ist eine Bewertung zum Börsen- oder Marktpreis – unter Berücksichtigung der Ausgabebedingungen – vorzunehmen, sofern ein solcher existiert (IFRS 2.16). Nach IFRS 2.BC130 ist ein Börsen- bzw. Marktpreis der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente der beste Indikator für den beizulegenden Zeitwert. Andernfalls sind geschätzte Marktwerte zu verwenden, zB für nicht börsennotierte Anteile. Allerdings können Anpassungen des beizulegenden Zeitwertes erforderlich werden, um Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, die nicht Ausübungsbedingungen sind. Zu diesen Bedingungen gehören zB:
- Einschränkungen des Rechts, während des Erdienungszeitraums Dividenden zu beziehen oder
- Einschränkungen der Veräußerbarkeit der Anteile nach dem Erdienungszeitraum, wobei diese Einschränkungen bei Vorliegen eines liquiden Marktes vernachlässigbar sein dürften (vgl. EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 8.7.1).
Grundsätzlich ist die Bewertung vergütungshalber hingegebener Aktien oder ähnlicher Anteile deutlich einfacher als bei Optionen, da der Einsatz optionspreistheoretischer Bewertungsverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Hasbargen/Stauske, BB 2004, S. 1157). Außerdem spielt im Gegensatz zu Optionsprogrammen die Durchführungsform des Aktienprogramms (Kapitalerhöhung oder Aktienrückkauf) für die bilanzielle Behandlung keine Rolle (vgl. Pellens et al., 2021, S. 575f.).
Tz. 70
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Auch wenn Unternehmen Aktienoptions- durch Aktienprogramme oder langfristige Anreizprogramme aufbauend auf Daten des Rechnungswesens ersetzen, so sind (reale) Aktienoptionen nach wie vor ein bedeutender Bestandteil der meisten Vergütungspakete (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 17). Grundsätzlich sind auch hier Markt- bzw. Börsenpreise der vergütungshalber hingegebenen Eigenkapitalinstrumente der beste Indikator für den beizulegenden Zeitwert (IFRS 2.BC130).
Tz. 71
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Für sog. Mitarbeiteroptionen wird häufig kein Marktpreis verfügbar sein, weil es an einer vergleichbaren gehandelten Option fehlt. Ursachen sind die Unterschiede zwischen gehandelten und vergütungshalber gewährten Optionen im Hinblick auf Laufzeit, Dienst- und Leistungsbedingungen etc. In Ermangelung von Marktpreisen für zu Vergütungszwecken eingesetzten Optionen ist der Einsatz optionspreistheoretischer Bewertungsmodelle unmittelbar geboten, um den beizulegenden Zeitwert am Tag der Gewährung zu bestimmen (vgl. Pellens et al., 2021, S. 582f. oder Küting/Dürr, WPg 2004, S. 612). Empirische Erkenntnisse deuten darauf hin, dass Anteilseigner trotz dieser methodischen Komplikationen den Ausweis von Vergütungsaufwand wünschen (vgl. Ferri/Sandino, TAR 2009, S. 434).
Tz. 72
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Auch wenn die Laufzeiten von Mitarbeiteroptionen regelmäßig um ein Vielfaches länger sind als die der meisten am Kapitalmarkt gehandelten Optionen, so stellt dies keinen Ausschlussgrund für die Anwendung optionspreistheoretischer Bewertungsverfahren dar. Zwar verschärfen sich mit zunehmender Laufzeit die Prognoseunsicherheiten, doch werden auch am Kapitalmarkt Optionen gehandelt, deren Laufzeit zehn bis fünfzehn Jahre beträgt und die ungeachtet dieser ungewöhnlichen Laufzeit mittels optionspreistheoretischer Bewertungsmodelle bepreist werden (IFRS 2.BC186).
Tz. 73
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Darüber hinaus werden virtuelle Aktien oder Optionen, die auch als Wertsteigerungsrechte mit bzw. ohne Dividendenrecht bezeichnet werden, zu Vergütungszwecken eingesetzt (vgl. Tz. 189f.). Hier steht dem Empfänger eine Barlohnvergütung zu, die in Anlehnung an die Wertentwicklung der fingierten Aktien bzw. Optionen definiert ist. Die Bewertung muss zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, sodass sich zumindest für virtuelle Optionen die Notwendigkeit zur Anwendung eines optionspreistheoretischen Bewertungsmodells ergibt. Zusätzliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn entweder dem Arbeitnehmer als Empfänger der virtuellen Eigenkapitalinstrumente oder dem Unternehmen ein Erfüllungswahlrecht zusteht. Erst bei Ausübung des Wahlrechtes wird abschließend spezifiziert, ob die Vergütung in bar oder in Eigenkapitalinstrumenten abgegolten wird (vgl. Tz. 202ff.).
Tz. 74
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Anwendung optionspreistheoretischer Bewertungsmodelle für reale und virtuelle Optionsprogramme ist auch aufgrund der Informationsfunktion eines IFRS-Abschlusses zwingend. So tragen die Anteilseigner zB bei der Bedienung von Aktienoptionsprogrammen mittels junger Aktien über den Verwässerungseffekt den Vergütungsaufwand unmittelbar selbst (vgl. Niemann/Simons, S...