Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 89
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
(einstweilen frei)
Tz. 90
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Es muss je nach Wahlrecht untersucht werden, ob der Wechsel auf eine andere zulässige Alternative überhaupt zu einer verlässlicheren Darstellung führen kann. Zu Wahlrechten folgende Beispiele (vgl. Mujkanovic, PiR 2018, S. 178):
(1) |
Bewertung von Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (vgl. IAS 16.31); |
(2) |
gem. IAS 40.30 kann ein Unternehmen seine als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien im Rahmen der Folgebewertung entweder nach dem Anschaffungskostenmodell oder nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanzieren. Gem. IAS 40.31 ist es nach Ansicht des Standardsetters unwahrscheinlich, dass ein Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts zum Anschaffungskostenmodell eine sachgerechtere Darstellung zur Folge hat; |
(3) |
Buchung von marktüblichen Transaktionen finanzieller Vermögenswerte zum Handels- oder zum Erfüllungstag (vgl. IFRS 9.3.1.1). |
Tz. 91
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Als explizit eingeräumtes Wahlrecht ist auch eine empfohlene vorzeitige Anwendung von Neuerungen in Standards und Interpretationen zu interpretieren. Diese hat der Standardsetter jedoch explizit vom Anwendungsbereich der Regelungen für freiwillige Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgenommen (vgl. IAS 8.20).
Tz. 92
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Sofern ein Unternehmen gem. IAS 8.12 die Verlautbarungen anderer Standardsetter angewendet hat, diese geändert wurden und sich das Unternehmen entschließt, diese Änderungen zu übernehmen, sind diese Änderungen nicht nach den Übergangsregelungen des anderen Standardsetters, sondern als freiwillige Änderung retrospektiv anzuwenden (IAS 8.21; hierzu vgl. auch Tz. 63, glA PwC, Manual of Accounting 2019, S. 3004). Auch in diesen Fällen ist der Maßstab anzulegen, dass die Änderung zu verlässlichen und relevanteren Informationen führt. Folglich dürfen von anderen Standardsettern vorgenommene Änderungen nicht ohne weiteres übernommen werden. Die Begründung der Änderung ausschließlich durch die Regelungsänderung ist als solche nicht ausreichend, wenn auch in den meisten Fällen davon auszugehen ist, dass der andere Standardsetter Änderungen mit dem Ziel verlautbart, dadurch verlässliche und relevantere Informationen zu generieren.