Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 58a
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die für die Gewährung des Nutzungsrechts vereinbarten fixen Zahlungen (fixed payments) bilden regelmäßig den Ausgangspunkt bei der Ermittlung der insgesamt vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen, die bei der Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit zu berücksichtigen sind. Sieht die Leasingvereinbarung fixe Kompensationszahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber vor, um das Leasingobjekt zum Ende der Laufzeit wieder in einen bestimmten Zustand zu bringen, sind auch diese Entgelte als fixe Zahlungen bei der Erstbewertung einzubeziehen (vgl. Gebhardt, in: Thiele/von Keitz/Brücks, 41. Erg.-Lfg. April 2019, IFRS 16, Tz. 215). Davon abzugrenzen, dh., nicht einzubeziehen sind indes etwaige allgemeine Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung des Leasingobjekts ergeben können und nicht mit einer vertraglich explizierten Zahlung verbunden sind (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 142; vgl. Tz. 65ff.). Ferner sind bei der Bestimmung der fixen Zahlungen auch vertraglich vereinbarte feststehende Anpassungsmechanismen der Leasingraten in Form von Staffelmieten zu berücksichtigen (vgl. Freiberg, WPg 2016, S. 1117).
Beispiel – Fixe Zahlungen mit vereinbarter Staffelmiete und optionalem Zeitraum:
Sachverhalt: LN und LG vereinbaren ein Leasingverhältnis mit einer unkündbaren Grundlaufzeit von 3 Jahren, das eine Mietrate im ersten Jahr iHv. 1.000 GE vorsieht. Es wird zudem vereinbart, dass die Miete im zweiten und im fünften Jahr jeweils um 3 % p. a. gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöht wird. Darüber hinaus hat der Leasingnehmer eine Verlängerungsoption über weitere 2 Jahre. Da er erhebliche wirtschaftliche Anreize hat, das Leasingverhältnis entsprechend fortzuführen, ist es hinreichend sicher, dass er diese Option ausüben wird.
Beurteilung:
Die in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einzubeziehenden fixen Zahlungen sehen wie folgt aus:
Periode |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Rate |
1.000 GE |
1.030 GE |
1.030 GE |
1.030 GE |
1.060,90 GE |