Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
Tz. 73
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Bei der Kuppelproduktion fallen beim Herstellungsvorgang ein Hauptprodukt und mindestens ein weiteres Haupt- oder Nebenprodukt an, zB entsteht bei Herstellung von Benzin durch Erdölraffination auch Diesel. In vielen Fällen sind die Herstellungskosten jedes einzelnen Kuppelproduktes nicht festzustellen. In diesen Fällen wird die Kalkulation von Kuppelprodukten in den Vorschriften des IASB durch IAS 2.14 geregelt. Danach sich die Herstellungskosten des jeweiligen Kuppelproduktionsprozesses grundsätzlich auf Basis einer vernünftigen und widerspruchsfreien Grundlage auf die betroffenen Kuppelprodukte aufzuteilen. Zur Ermittlung der Herstellungskosten der einzelnen Produkte werden der Marktwert- und Restwertmethode entsprechende Vorgehensweisen vorgeschlagen.
Tz. 74
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Nach der Marktwertmethode werden die Herstellungskosten nach den relativen Verkaufswerten (relative sales value) der beiden Hauptprodukte verteilt. Der maßgebende Zeitpunkt, in dem das Verhältnis der Verkaufswerte zueinander bestimmt werden kann, ist entweder der Zeitpunkt, in dem die beiden Hauptprodukte während des Produktionsprozesses einzeln identifizierbar werden, oder der Zeitpunkt der Beendigung des Produktionsprozesses. Die Restwertmethode findet in erster Linie bei Haupt- und Nebenprodukten Anwendung. Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass Nebenprodukte einen zu vernachlässigenden Wert im Verhältnis zum Hauptprodukt besitzen. Aufgrund dessen ist es zulässig, den Nettoveräußerungswert (vgl. Tz. 25f.) des Nebenproduktes von den gesamten Herstellungskosten des Produktionsprozesses abzuziehen, um so zu den Herstellungskosten des Hauptproduktes zu gelangen. Damit unterscheidet sich der Buchwert der Hauptprodukte nur unwesentlich von seinen Herstellungskosten. Die Nebenprodukte werden zu ihrem Nettoveräußerungswert in der Bilanz angesetzt.
Die IASB-Vorschriften zur Kalkulation von Kuppelprodukten unterscheiden sich nicht von den Grundsätzen des Handelsrechts (vgl. dazu ADS, 6. Aufl., § 255 HGB, Tz. 244f.; Schubert/Gadek, in: Beck Bil.-Komm., § 255 HGB, Tz. 470).