Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 127
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Das Periodenergebnis ist sowohl nach IAS 7.20 als auch nach DRS 21.38 (b) Ausgangspunkt der indirekten Darstellung des Mittelzuflusses aus betrieblicher Tätigkeit. In IAS 7 wird das Periodenergebnis definitorisch nicht abgegrenzt. In IAS 1.7 wird das Periodenergebnis als Summe der Erträge abzüglich der Aufwendungen, ohne Berücksichtigung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, definiert. Da IAS 1.88 klarstellt, dass ein Unternehmen, sofern ein IFRS nichts anderes vorschreibt, alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode im Periodenergebnis zu erfassen hat, ist das Periodenergebnis iSd IAS 7.20 grundsätzlich als eine Nachsteuergröße aufzufassen. Wie sich jedoch aus IAS 7 Anhang A ergibt, kann als Ausgangspunkt der indirekten Darstellung auch das Ergebnis vor Steuern gewählt werden. Andere Ausgangsgrößen sind in einer Kapitalflussrechnung nach IAS 7 hingegen nicht zulässig (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.4.1.2). Eine gegenteilige Meinung hierzu vertreten u. a. PwC und Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, die zB. auch das in IFRS nicht definierte EBIT als Ausgangsgröße der indirekten Ableitung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit für möglich erachten, wenn die verwendete Ausgangsgröße in der GuV steht (vgl. PwC, Manual of Accounting IFRS 2021 – Volume 1, FAQ 7.26.1; auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar § 3, Tz. 72). DRS 21.41 dagegen verlangt lediglich, dass im Falle von anderen Ausgangsgrößen als dem Periodenergebnis diese Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten ist. Dies kann auch in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung geschehen. Das Periodenergebnis wird durch Rückrechnung der darin enthaltenen zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge in der Staffelrechnung korrigiert und um nicht in der GuV erfasste Vorgänge aus betrieblicher Tätigkeit ergänzt, um zum Netto-Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit zu gelangen. Die Beispielsgliederung nach IAS 7 Anhang A und die Mindestgliederung nach DRS 21 unterscheiden sich nicht im Ergebnis, wohl aber im Detaillierungsgrad.