Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 187
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Nach IFRS 5.33 (c) sind die Netto-Cashflows, die der betrieblichen Tätigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit eines aufgegebenen Geschäftsbereichs (discontinued operation) zuzurechnen sind, anzugeben. Diese Angabe kann entweder in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen (vgl. auch EY International GAAP 2022, Chapter 35.8.1). Zur Erfüllung dieser Angabepflicht können bspw. die Netto-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie die Veränderung des Finanzmittelfonds für die aufgegebenen Geschäftsbereiche als Davon-Vermerk in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang dargestellt werden, wenn in der Kapitalflussrechnung die entsprechenden Gesamtgrößen – also Netto-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie die Veränderung des Finanzmittelfonds für die fortgeführten Geschäftsbereiche und die aufgegebenen Geschäftsbereiche in Summe – angegeben werden (vgl. zum Ganzen IDW RS HFA 2.84). Mit der Konzeption von IAS 7 unvereinbar ist es hingegen, wenn in der Kapitalflussrechnung nur die Zahlungsströme und die Veränderung des Finanzmittelfonds aus fortgeführten Geschäftsbereichen dargestellt und die entsprechenden Angaben zu den aufgegebenen Geschäftsbereichen lediglich in den Anhang verlagert werden.
Tz. 188
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Zur Erfüllung dieser Angabepflicht können bspw. in der Kapitalflussrechnung die Nettozahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie die Veränderung des Finanzmittelfonds für die fortgeführten Geschäftsbereiche und den aufgegebenen Geschäftsbereich gemeinsam dargestellt werden. In diesem Fall wäre es möglich, die Angaben zu den aufgegebenen Geschäftsbereichen als Davon-Vermerk in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang darzustellen. Ein Sonderausweis innerhalb der Kapitalflussrechnung ist nicht erforderlich. Die Angaben für Vergleichsperioden sind nach IFRS 5.34 so anzupassen, dass sie auch die erst im Berichtsjahr aufgegebenen Geschäftsbereiche umfassen. Wird also ein Geschäftsbereich erst im Berichtsjahr aufgegeben, sind die Vorjahresangaben dahingehend anzupassen, dass sie auch die Netto-Cashflows gesondert angeben, die diesem Geschäftsbereich in den Vorjahren zuzurechnen waren.