Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 182
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Wesentliche Bestände an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, über die das Unternehmen bzw. der Konzern nicht oder nur beschränkt verfügen kann, sind nach IAS 7.48f. und DRS 21.52e zu erläutern.
Tz. 183
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Es kann sich hierbei um Bestände an nicht oder nur beschränkt konvertierbaren Währungen im Finanzmittelfonds handeln (vgl. auch Tz. 27). Eine Beschränkung der Konvertierbarkeit der im internationalen Konzern benutzten Währungen kann darin bestehen, dass die Verwendbarkeit einzelner Währungen auf regionale (nationale) Bereiche begrenzt ist. Die betreffenden Währungen können deshalb nicht oder nur beschränkt in die Zahlungsdispositionen des Gesamtkonzerns einbezogen werden. Eine weitere Folge kann sein, dass die betreffenden Währungen (offiziell) nur zu unrealistischen Kursen in andere Währungen, vor allem in die Berichtswährung des Konzerns, umgetauscht werden können. Es geht schließlich um jene Fälle, in denen Bestände von an sich voll konvertierbaren Währungen durch administrative Maßnahmen der nationalen Regierungen mehr oder weniger strengen Verwendungsbeschränkungen unterworfen sind. So ist es zB möglich, dass Hartwährungsbestände aus bestimmten Ländern weder in das Sitzland des Konzern-Mutterunternehmens noch in dritte Länder transferiert werden dürfen, oder es ist möglich, dass die Bestände an konvertierbaren Währungen innerhalb dieser Länder nur bestimmten Verwendungen, zur Finanzierung bestimmter im nationalen Interesse des Gastlandes liegender Importe, zugeführt werden können, wobei die zugelassenen Verwendungszwecke keineswegs im jeweiligen Konzerninteresse liegen müssen (vgl. v. Wysocki, in: Lanfermann (Hrsg.), 1995, S. 825f.). Schließlich können Verwendungsbeschränkungen auf vertraglicher Basis vorliegen, wenn zB Kreditgebern gegenüber die Verpflichtung zur Vorhaltung einer bestimmten Mindestliquidität eingegangen worden ist (ausführlich vgl. Tz. 28).