Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 153
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Im Finanzergebnis der Zwischenberichts-Gesamtergebnisrechnung werden prinzipiell die Erfolgsbeiträge von assoziierten Unternehmen ausgewiesen, die at equity bilanziert werden, sowie Erfolgsbeiträge aus Beteiligungen, die mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden (häufig einschließlich der Aufwendungen und Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen). Ebenfalls enthält das Finanzergebnis das Zinsergebnis, bestehend aus erhaltenen und geleisteten Zinszahlungen, sowie das sonstige Finanzergebnis, bestehend aus sonstigen Finanzerträgen und sonstigen Finanzaufwendungen.
Tz. 154
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Geleistete Zinszahlungen und sonstige Finanzaufwendungen sowie erhaltene Zinszahlungen und sonstige Finanzerträge unterliegen an Zwischenberichtsstichtagen den gleichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften wie am Abschlussstichtag (IAS 34.31).
Dividendenerträge gehören gem. IAS 34.37 und IAS 34.38 zu den gelegentlich erzielten Erträgen eines Unternehmens. Dividendenerträge resultieren aus Gewinnausschüttungen eines anderen Unternehmens, an dem das bilanzierende Unternehmen Eigenkapitalinstrumente hält (IFRS 9, Anhang A). Gemäß IAS 34.37 und IAS 34.38 dürfen diese Erträge an Zwischenberichtsstichtagen nur in dem Umfang einbezogen oder abgegrenzt werden, wie dies auch an Abschlussstichtagen angemessen wäre. Im jährlichen Abschluss und damit auch im Zwischenabschluss sind Dividendenerträge grundsätzlich gem. IFRS 9.5.7.1A iVm. IFRS 9.5.7.6 erfolgswirksam in der GuV zu erfassen, sobald der Rechtsanspruch auf die Zahlung wahrscheinlich ist und die Höhe der Dividenden verlässlich bestimmt werden kann (vgl. IDW (Hrsg.), RS HFA 48, Tz. 320). Indes sind solche Dividenden von dieser Regelung ausgenommen, die eindeutig als Rückgewähr eines Teils der Anschaffungskosten für das Eigenkapitalinstrument anzusehen sind (IFRS 9, Anhang B5.7.1). Nach deutschem Recht entsteht die Dividendenforderung gegenüber einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung des Beteiligungsunternehmens. Da der Dividendenanspruch vor der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung nicht genau quantifiziert werden kann, darf die Dividende in dem zuvor erstellten Abschluss grundsätzlich nicht abgegrenzt werden. Somit scheidet eine vorzeitige Abgrenzung der Dividendenerträge im zuvor erstellten Zwischenbericht ebenfalls aus.