Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 324
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Hat ein Unternehmen die formalen Anforderungen während der Berichtsperiode erfüllt, ergibt sich für die Bilanzierung einer Zeitwertabsicherung folgende Buchungslogik (vgl. IFRS 9.6.5.8):
- Der Erfolg aus der Bewertung des Sicherungsinstruments wird grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst, es sei denn, bei dem Sicherungsgegenstand handelt es sich um ein Eigenkapitalinstrument, für das der Bilanzierende die OCI-Option ausgeübt hat. In diesem Ausnahmefall werden die Wertänderungen des Sicherungsinstruments ebenfalls im Sonstigen Gesamtergebnis erfasst (vgl. IFRS 9.6.5.3). Diese Ausnahmeregelung ist erforderlich, weil ein Unternehmen ansonsten die nach IFRS 9.5.7.5 gebotene Erfassung von Wertänderungen im Sonstigen Gesamtergebnis durch Abschluss von Sicherungsgeschäften faktisch unterlaufen könnte (vgl. IFRS 9.BC6.105ff.); und
- der Erfolg aus der Bewertung des Grundgeschäfts wird in dem Maße, wie die Wertänderungen auf den abgesicherten Risikofaktor zurückzuführen sind, dem Grunde nach ebenfalls im Periodenergebnis erfasst; das Grundgeschäft wird damit in der Behandlung von Wertänderungen dem Sicherungsinstrument gleichgestellt (mit Ausnahme der unter (a) genannten Eigenkapitalinstrumente, für die die OCI-Option ausgeübt wurde). Handelt es sich bei dem Sicherungsgegenstand um ein Geschäft, das ansonsten zu (fortgeführten) Anschaffungskosten bewertet würde, ist dessen Buchwert um denselben Betrag anzupassen (sog. basis adjustment).
Tz. 325
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Wie bereits in Tz. 308 (vgl. Tz. 308) dargelegt, wird – entgegen der Bezeichnung Fair Value Hedge – für das Grundgeschäft bei dieser Art der Sicherungsbeziehung keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen. Stattdessen ist das Grundgeschäft risikofaktorinduziert zu bewerten. Der Unterschied ist weit mehr als nur semantischer Natur – die gebotene Buchwertanpassung führt nämlich dazu, dass der Sicherungsgegenstand mit einem artfremden Bewertungsmaßstab in der Bilanz ausgewiesen wird. Es lässt sich ex ante nicht einmal sagen, dass dieser Wert zwischen den (fortgeführten) Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert liegt: Wenn sich die einzelnen Werttreiber des Geschäfts gegenläufig entwickeln, wird dieses vielmehr mit einem Wert angesetzt, der ebenso gut über oder unter den beiden Wertansätzen liegen kann, wie das folgende Beispiel zeigt.
Beispiel 24 – Buchwertanpassung bei einem Fair Value Hedge:
Sachverhalt: Ein Unternehmen sichert zum Zeitpunkt t0 eine erworbene Festsatzindustrieanleihe mit einem Volumen und Kurs von 10 Mio. Euro und einer Laufzeit von zehn Jahren konditionengleich mit einem Zinsswap gegen Veränderungen des risikofreien Zinssatzes ab. Da das Grundgeschäft mit festen Konditionen ausgestaltet ist, wendet das Unternehmen die Methodik des Fair Value Hedge Accounting an. Innerhalb der ersten Berichtsperiode steigt das Marktzinsniveau; gleichzeitig verbessert sich das Rating des Emittenten. Unter der Annahme, dass die Sicherungsbeziehung sämtliche formalen Kriterien erfüllt, stellt sich zum Zeitpunkt t1 die Frage, wie das Geschäft zu bewerten ist. Folgende Wertansätze liefert das interne Controlling:
Beurteilung: Da das Unternehmen annahmegemäß lediglich eine Zinssicherung vorgenommen hat, bleiben jene gegenläufigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf eine Verbesserung der Bonität des Schuldners zurückzuführen sind, außer Betracht. Somit ist die Anleihe mit 9,7 Mio. Euro und damit zu einem Wert anzusetzen, der sowohl unter den fortgeführten Anschaffungskosten als auch unter dem beizulegenden Zeitwert liegt.
Jene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts, die nicht Gegenstand der dokumentierten Sicherung waren, werden den allgemeinen Bewertungsnormen entsprechend behandelt – also entweder gar nicht gezeigt (schuldrechtliche Geschäfte im Geschäftsmodell "Halten" resp. sonstige finanzielle Verbindlichkeiten) bzw. im Sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen (schuldrechtliche Geschäfte im Geschäftsmodell "Halten und Veräußern").
Tz. 326
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Die Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind grundsätzlich getrennt zu erfassen, eine unmittelbare Verrechnung der Ergebnisse und Buchung nur des überschießenden Spitzenbetrags ist nicht zulässig. Gleichen sich die Wertänderungen von Sicherungsgegenstand und Sicherungsinstrument nicht vollständig aus – was der Regelfall sein dürfte –, kommt es in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ausweis eines Überhangs, der als Ineffektivität (ineffectiveness) bezeichnet wird. Der nicht kompensierte, ineffektive Teil einer Sicherungsbeziehung ist – mit Ausnahme vo...