Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 141
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Die Bilanzierung von als Sicherheit gestellten, nicht in bar hinterlegten Vermögenswerten (bspw. Wertpapiere) hängt davon ab, ob und inwieweit der Sicherungsnehmer in der Lage ist, frei über die Vermögenswerte zu verfügen – sie also verkaufen oder weiterverpfänden darf – und ob der Sicherungsgeber ausgefallen ist. Der IASB regelt folgende Fallkonstellationen (vgl. IFRS 9.3.2.23):
- Grundsätzlich werden gestellte Sicherheiten durch den Sicherungsgeber bilanziert (vgl. IFRS 9.3.2.23(d));
- ist der Sicherungsnehmer vertraglich oder infolge geübter Praxis berechtigt, den Vermögenswert zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, hat er den Vermögenswert in seiner Bilanz getrennt von den übrigen Vermögenswerten zu erfassen und als "als Sicherheit erhaltene Vermögenswerte" auszuweisen (vgl. IFRS 9.3.2.23(a));
- veräußert der Sicherungsnehmer den als Sicherheit überlassenen Vermögenswert, hat er neben dem Verkaufserlös auch eine Verbindlichkeit für die Rückgabeverpflichtung zu erfassen und zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen (vgl. IFRS 9.3.2.23(b));
- fällt der Sicherungsgeber aus und hat kein Recht mehr, die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zurückzufordern, hat der Sicherungsnehmer sie fortan als eigene Vermögenswerte auszuweisen und bei Zugang zum eigenen Bestand zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Hat er die Vermögenswerte in einer früheren Periode weitergereicht und entsprechend eine Rückgabeverpflichtung eingebucht, ist diese nunmehr ergebniswirksam aufzulösen (vgl. IFRS 9.3.2.23(c)).
Tz. 142
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Die vorstehenden Regelungen unterscheiden sich nicht von jenen des deutschen Bilanzrechts. Nach § 246 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände bei dem auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind – idR also (nur) in der Bilanz des Sicherungsgebers; allein für den Fall, dass es sich bei den gestellten Sicherheiten um Bareinlagen handelt, sind jene in der Bilanz des Sicherungsnehmers aufzunehmen, der dann zusätzlich eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe auszuweisen hat (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer 2009, Abschn. B, Tz. 13 und 18). Wenn es sich bei dem Sicherheiten stellenden Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, hat dieses den Gesamtbetrag der besicherten Verbindlichkeiten unter Offenlegung von Art (Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten) und Form (zB Verpfändung, Zession, Sicherungsübereignung) der Sicherheiten gem. § 285 Nr. 1b HGB im Anhang anzugeben. Für Kreditinstitute gelten die dargelegten Vorschriften nach § 26 Abs. 3 iVm. § 35 Abs. 5 RechKredV analog.