Prof. Dr. Bernhard Pellens, Thorben Bonn
Tz. 34
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Nach IAS 33.66 sind die unverwässerten und die verwässerten EPS-Rechnungen in dem gleichen Erscheinungsbild für sämtliche Kategorien von Stammaktien innerhalb der Gesamtergebnisrechnung zu publizieren. Diese sind zum einen für das gesamte Periodenergebnis und zum anderen für das Periodenergebnis aus fortzuführenden Geschäften auszuweisen. Sofern unverwässerte und verwässerte EPS mangels verwässernd wirkender potenzieller Stammaktien identisch ausfallen, können diese auch in einer Zeile der Gesamtergebnisrechnung dargestellt werden (IAS 33.67). Sofern das publizierende Unternehmen, wie in der Praxis üblich, anstelle einer Gesamtergebnisrechnung (one statement approach) zwei Erfolgsrechenwerke mit separater GuV präsentiert, sind die EPS-Kennzahlen direkt in diesem Bereich auszuweisen (IAS 33.67A). Falls ein Unternehmen über aufgegebene Geschäftsbereiche verfügt, sind hierfür die EPS-Kennzahlen entweder in der Erfolgsrechnung oder im Anhang zu präsentieren (IAS 33.68A). Ferner muss mittels einer Überleitungsrechnung darüber informiert werden, wie sich die Erfolgsgröße für die Berechnung der EPS-Kennzahlen aus dem in der (Konzern-)GuV ausgewiesenen Periodenergebnis ableitet (IAS 33.70 (a)). Um die Aktienzahl der EPS-Rechnungen zu erläutern, ist nach IAS 33.70 (b) neben der für die unverwässerten EPS verwendeten Aktienanzahl eine Überführung auf die verwässerte Aktienanzahl zu liefern.
Tz. 35
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Falls ein Unternehmen auf freiwilliger Basis zusätzliche EPS-Kennzahlen veröffentlicht, müssen diese auf der gleichen Aktienanzahl basieren wie die von IAS 33 geforderten Werte. Falls die zusätzlich verwendeten Zählergrößen nicht unmittelbar aus der Erfolgsrechnung zu entnehmen sind, muss auch hier eine Überleitungsrechnung präsentiert werden. Freiwillig veröffentlichte verwässerte und unverwässerte EPS-Zahlen sind im gleichen Erscheinungsbild innerhalb des Anhangs zu publizieren (IAS 33.73).
Tz. 36
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Um den Abschlussadressaten auch Informationen über künftig mögliche Änderungen der EPS zu vermitteln, muss das Unternehmen über solche potenziellen Aktien berichten, die mangels verwässernder Wirkung nicht in die Berechnung der verwässerten EPS eingegangen sind (IAS 33.70 (c)).
Tz. 37
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Die EPS-Daten sind wie der Jahresabschluss für das laufende Geschäftsjahr und für die vergangenen Jahre zu präsentieren. Eine Anpassung der verwässerten EPS aus dem Vorjahr aufgrund von Änderungen der Berechnungsannahmen oder bei Änderung der Anzahl potenzieller Aktien gegenüber dem Vorjahr ist nicht erlaubt (IAS 33.65). Unverwässerte und verwässerte EPS-Rechnungen sollen nach IAS 33.64 nur angepasst werden, wenn eine
- Änderung der gewichteten ausstehenden Aktien durch eine Aktienemission ohne korrespondierenden Vermögenszufluss, wie zB bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach § 207 AktG, vorgenommen wurde oder bei
- Bilanzierungsfehlern bzw. Änderungen in den Bilanzierungsmethoden.
Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen zwischen Abschlussstichtag und Genehmigung des Abschlusses eingetreten sind. In diesem Fall ist jedoch darauf hinzuweisen.
Tz. 38
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Nach IAS 33.70 (d) soll ein Unternehmen zudem über weitere Geschäftsvorfälle informieren, die nach dem Bilanzstichtag des Jahresabschlusses eingetreten sind und die wesentlichen Einfluss auf die Anzahl der ausgegebenen Aktien bzw. potenziellen Aktien gehabt hätten, wenn sie sich innerhalb des Geschäftsjahres ereignet hätten. Hier ist insb. über Kapitalerhöhungen, Rückkauf von Aktien, Umtausch von potenziellen Aktien in Aktien, Ausgabe von Optionsscheinen oder wandelbaren Instrumenten nach dem Bilanzstichtag zu berichten (IAS 33.71 (a)–(f)).
Wenn derartige eigenkapitaländernde Geschäftsvorfälle nach dem Bilanzstichtag stattgefunden haben, ist eine Anpassung der EPS-Rechnungen jedoch nicht vorgesehen. Die Änderungen der Eigenkapitalbasis sind nur für folgende Perioden relevant und somit für die EPS-Daten der aktuellen Periode nicht von Bedeutung (IAS 33.71).