Dipl.-Ök. Heinz-Jürgen Klingenstein
Tz. 18
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
IFRIC 20 ist erstmals für am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden (IFRIC 20.A1). Eine freiwillige Anwendung vor diesem Stichtag war zulässig, wobei über die vorgezogene Umsetzung im Anhang zu berichten war. Vom Wahlrecht der vorzeitigen Anwendung hat aber kein Unternehmen der großen IFRS-Reporter außerhalb der EU Gebrauch gemacht, wohl wegen der Komplexität der praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften (vgl. PwC, 2012, Mine, S. 37). Für europäische IFRS-Bilanzierer hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L360 v. 29.12.2012 die Verordnung zur Übernahme ua. von IFRIC 20 in das EU-Recht veröffentlicht. IFRIC 20 trat somit am 01.01.2013 (drei Tage nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft.
Tz. 19
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
IFRIC 20 war bei erstmaliger Anwendung (zB im Geschäftsjahr 2013) grundsätzlich prospektiv auf die Abraumbeseitigungskosten anzuwenden, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode (hier: 2012) oder danach angefallen sind (IFRIC 20.A2). Das bedeutet, dass Unternehmen, die Abraumbeseitigungskosten bisher sofort als Aufwand erfasst haben, mit der Aktivierung ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Interpretation (hier: 01.01.2012) beginnen sollten. Für etwaige Altbestände von zum Übergangszeitpunkt noch nach anderen Methoden bilanzierten Vermögenswerten aus Abraumtätigkeiten war IFRIC 20 nur beschränkt retrospektiv (vgl. Fischer, PiR 2012, S. 27) entsprechend IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors anzuwenden, um den Umstellungsaufwand für die betroffenen Unternehmen im Vergleich zu dem damit verbundenen Nutzen in Grenzen zu halten (IFRIC 20.BC19). Die zu Beginn der frühesten dargestellten Berichtsperiode aktivierten "Vorgängervermögenswerte" mussten als Teil des betreffenden bestehenden Vermögenswerts reklassifiziert werden (IFRIC 20.A3), auf den sich die Abraumaktivität bezieht. Dies allerdings nur in dem Ausmaß, in dem ein identifizierbarer Teil des Rohstoffvorkommens verblieben ist, dem dieser Vermögenswert zugeordnet werden konnte. Der reklassifizierte Vermögenswert ist dann über die restliche Nutzungsdauer der jeweiligen Bodenschatz-Komponente abzuschreiben. Wenn der "Vorgängervermögenswert" in og. Sinne jedoch nicht mehr werthaltig war, weil er keiner identifizierbaren Bodenschatzmenge zugeordnet werden konnte, war er mit den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode erfolgsneutral zu verrechnen (IFRIC 20.A4, IFRIC 20.BC20). Die Frage der Behandlung von bisher passivierten Abraumbeseitigungsverpflichtungen ("Abraumrückstand") hat das IFRS IC wegen ihres seltenen Vorkommens bewusst ausgeklammert (IFRIC 20.BC21).
Für IFRS-Erstanwender wurde in IFRS 1 in Anhang D unter D1 (s) ein neuer Befreiungstatbestand eingefügt, nach der ein erstmaliger Anwender die Übergangsbestimmungen IFRIC 20.A1–A4 berücksichtigen darf.