Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 34
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Eine strukturierte Einheit verfügt häufig über eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften (IFRS 12.B22):
- eingeschränkte Aktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten;
- eng und klar definierter Geschäftszweck, zB Erzielung von Steuervorteilen aufgrund von Leasingverhältnissen, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Bereitstellung von Kapital oder Verbriefungstransaktionen;
- unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital, verbunden mit dem Erfordernis von externen Finanzmitteln;
- Finanzierung durch strukturierte Finanzinstrumente, die zu einer Konzentration von Ausfall- oder anderen Risiken führen (Tranchen).
Tz. 35
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Beispiele für strukturierte Einheiten sind Verbriefungsvehikel, Asset-Backed Finanzierungen, Fonds oder Private Equity Strukturen, da bei diesen Strukturen die Beherrschung nicht durch Stimmrechte oder ähnliche Rechte erfolgt (IFRS 12.B23).
Tz. 36
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
In IFRS 12.BC82 stellt der IASB fest, dass er es für unwahrscheinlich hält, dass ein Unternehmen, welches zuvor nach SIC-12 als Zweckgesellschaft charakterisiert wurde, nicht auch eine strukturierte Einheit iSd. IFRS 12 ist (vgl. ausführlich auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 133 ff.).
Tz. 37
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Obwohl der IASB die strukturierte Einheit nicht analog zur "variable interest entity" in den US-GAAP definiert hat (gem. FASB ASC 810–10–15–14 ist dies eine Einheit, bei der das Eigenkapital nicht ausreichend für die Unterstützung der Aktivitäten des Unternehmens ist, die Anteilseigner keine Beherrschung über die Einheit ausüben und/oder die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Einheit nicht mit den Stimmrechtsverhältnissen übereinstimmt), wurden einige Merkmale des Konzepts aus den US-GAAP in die IFRS übernommen. So stellt der IASB fest, dass das Eigenkapital einer strukturierten Einheit üblicherweise nicht zur Finanzierung seiner Aktivitäten ausreicht und eine weitergehende finanzielle Unterstützung des Investors erforderlich ist (IFRS 12.BC84). Dies soll nach dem Willen des IASB allerdings nicht bedeuten, dass eine Einheit, welche nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt, stets eine strukturierte Einheit darstellt, da zum einen nicht definiert werden kann, in welcher Höhe ausreichend Eigenkapital vorliegen muss, und zum anderen dann auch Unternehmen mit einem breiten operativen Geschäftsmodell erfasst werden könnten, was vom IASB nicht beabsichtigt ist (IFRS 12.BC85).
Tz. 38
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Sofern eine nicht konsolidierte strukturierte Einheit gleichzeitig auch ein Unternehmen oder eine Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder ein assoziiertes Unternehmen ist, sind sowohl die Angaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten als auch zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen bzw. zu assoziierten Unternehmen vorzunehmen. Nach Ansicht des IASB werden in diesem Fall die für nicht konsolidierte strukturierte Einheiten erforderlichen Angaben im Wesentlichen bereits durch die Angaben zu den gemeinschaftlichen Vereinbarungen bzw. zu assoziierten Unternehmen erfüllt, sodass es nicht zu einer wesentlichen Ausweitung der Angabepflichten bzw. einer Mehrbelastung für das berichterstattende Unternehmen kommen sollte (IFRS 12.BC77).
Tz. 39
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Da der Begriff "Beteiligung" weit auszulegen ist (vgl. Tz. 19 ff.), können derivative Finanzinstrumente, die an eine strukturierte Einheit ausgegeben werden, dazu führen, dass eine Beteiligung iSd. IFRS 10 bzw. IFRS 12 vorliegt und damit Angabepflichten für diese nicht konsolidierte strukturierte Einheit bestehen.