Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 257
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Seit der ersten Veröffentlichung im Juni 2003 ist IFRS 1 vielfach geändert worden. Auch für die Zukunft ist weiterhin aufgrund von Änderungen an bestehenden oder neuen IFRS oder aufgrund Zeitablaufs (im Hinblick kurzzeitige Befreiungen von den IFRS) mit Änderungen an IFRS 1 zu rechnen.
Tz. 258
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Im Juli 2019 hat der ISAB den ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction veröffentlicht, der mit dem neu einzufügenden D37 auch eine weitere Erleichterung für IFRS-Erstanwender mit sich bringen würde. Insbesondere vor dem Hintergrund des seit 2019 anzuwendenden IFRS 16 und der damit verbundenen Erfassung eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Verbindlichkeit in gleicher Höhe bei Zugang hat die Frage, ob in einem solchen Fall die Ausnahmeregelung in IAS 12.15 (b) und IAS 12.24 vom Ansatz von latenten Steuern anzuwenden ist, an praktischer Relevanz gewonnen. Die wesentliche vorgeschlagene Änderung im Entwurf betrifft die Einführung einer Rückausnahme von den Ausnahmeregelungen des IAS 12.15 (b) und IAS 12.24. Danach sollen die Ausnahmeregelungen nicht für Transaktionen gelten, in denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abziehbare als auch steuerbare temporäre Differenzen entstehen, die zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern in gleicher Höhe führen. Soweit die aktive latente Steuer dabei (mangels Werthaltigkeit) nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, soll der Ansatz der passiven latenten Steuern auf die Höhe der aktiven latenten Steuern beschränkt sein. Damit wäre zukünftig etwa bei Zugang eines Nutzungsrechts gem. IFRS 16 oder einer Sachanlage, die mit einer Rückbauverpflichtung verbunden ist, grds. sowohl eine aktive (bezogen auf die Verpflichtung) als auch eine passive latente Steuer (bezogen auf das Nutzungsrecht bzw. die Sachanlage) zu erfassen.
Nach der vorgeschlagenen Neuregelung hat jedoch ein Unternehmen etwa bei erstmaligem Ansatz eines Nutzungsrechts zu prüfen, ob eine hieraus resultierende aktive latente Steuer voll werthaltig ist. Ist dies nicht gegeben, ist auch die resultierende passive latente Steuer nur in diesem Umfang anzusetzen. Eine vollständige retrospektive Anwendung der Vorschrift wäre sehr aufwendig, da diese Einschätzung für jeden betroffenen Sachverhalt rückwirkend zum Zeitpunkt von dessen erstmaliger Erfassung vorzunehmen wäre. Vor diesem Hintergrund hat der IASB für laufende IFRS Anwender eine Übergangsvorschrift vorgesehen (ED IAS 12.98k), die dieser mit IFRS 1.D37 auch an IFRS-Erstanwender weitergibt. Hiernach kann als Erleichterung die notwendige Einschätzung der Werthaltigkeit zum Übergangszeitpunkt, basierend auf den zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Fakten und Umständen, vorgenommen werden.