Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
Tz. 87
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Seit der Überarbeitung von IAS 2 (1993) ist die Anwendung des Lifo-Verfahrens nicht mehr zulässig (IAS 2.BC9). Damit sind auch sämtliche Ausprägungen des Lifo-Verfahrens (zB Perioden-Lifo, permanentes Lifo, Lifo-Layer-Verfahren, Dollar-Value-Lifo-Verfahren) im IFRS-Abschluss als nichtanwendbar zu erachten. Methodisch geht das Verfahren von der Annahme aus, dass die Gegenstände des Vorratsvermögens, die zuletzt beschafft oder hergestellt worden sind, zuerst wieder verkauft oder verbraucht werden. Der verbleibende Bestand an Vorräten setzt sich folglich aus den Vorratsgegenständen zusammen, die zuerst produziert oder beschafft wurden. Begründet wird die Nichtzulässigkeit des Lifo-Verfahrens ua. damit, dass es bei dessen Anwendung zu Verzerrungen der Ertragslage kommen kann.
Tz. 88
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Im Gegensatz zu IAS 2 ist handelrechtlich das Lifo-Verfahren zulässig, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 Satz 1 HGB). Steuerlich wird unter allen Verbrauchsfolgeverfahren nur das Lifo-Verfahren anerkannt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG, R 6.9 Abs. 1 EStR). Alle anderen Verbrauchsfolgeverfahren, die nicht in IAS 2 genannt sind, dürfen grundsätzlich nicht angewandt werden.
Tz. 89
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Nachfolgende Übersicht soll die zulässigen Bewertungsvereinfachungsverfahren nach IAS 2, HGB und Steuerrecht gegenüberstellen:
Tab. 4: Bewertungsvereinfachungsverfahren