Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 41
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die im Zusammenhang mit nicht abnutzbaren Vermögenswerten gewährt werden, sind grundsätzlich erst bei Veräußerung des Vermögenswerts erfolgswirksam zu vereinnahmen, weil korrespondierende Aufwendungen (aus der Abschreibung des bezuschussten Vermögenswerts) fehlen (vgl. in Bezug auf IDW HFA 1/1984 Tjaden, WPg 1985, S. 37). Für den wohl häufigeren Fall, dass solche Zuwendungen nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden, sieht IAS 20.18 eine Erfassung als Erträge während der Perioden vor, die durch die Aufwendungen infolge der Erfüllung der Bedingungen belastet werden. Als Beispiel wird angeführt, dass eine Zuwendung für Grund und Boden an die Bedingung gebunden sein kann, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Der Standard sieht es in diesen Fällen als angemessen an (it may be appropriate), die Zuwendung auf die Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam zu verteilen.
Fraglich ist, ob sich aus IAS 20.18 eine generelle Pflicht ergibt, die Zuwendung über die Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam zu vereinnahmen (vgl. befürwortend Scharfenberg, in: Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 5, Tz. 73; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, § 12, Tz. 32; differenzierend ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 51, die es zumindest in Ausnahmefällen für denkbar halten, "dass eine sinnvolle Zuordnung auf andere Vermögenswerte oder künftige Perioden nicht möglich ist"). Dagegen könnte ein Vergleich mit einem verwandten Vorgang sprechen. Wenn nämlich an Stelle einer Zuwendung für den Grund und Boden das unbebaute Grundstück selbst zugewendet würde, dürfte das Grundstück auch zu einem symbolischen Wert (nominal amount) angesetzt werden (IAS 20.23). Außerdem ist das Wahlrecht, die Zuwendung am Vermögenswert abzusetzen (IAS 20.24), nicht auf abnutzbare Vermögenswerte beschränkt, sodass die Zuwendung für das Grundstück an dessen Buchwert gekürzt werden kann. Ein Widerspruch zu IAS 20.23f. lässt sich vermeiden, wenn uE zutreffend aus IAS 20.18 kein genereller Zwang zur erfolgswirksamen Vereinnahmung über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeleitet wird.