Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Tz. 33
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Mit dem Rahmenkonzept für die öffentliche Rechnungslegung (The Conceptual Framework for General Purpose Financial Reporting by Public Sector Entities) hat der IPSASB im Jahr 2014 ein spezifisches Rahmenkonzept für die öffentliche Rechnungslegung vorgelegt, das bei der Normierung und Auslegung der einzelnen Standards herangezogen werden kann. Ende 2019 beschloss der IPSASB, das Rahmenkonzept in eingeschränktem Umfang zu überarbeiten ("Limited Update"), um Inkonsistenzen mit einzelnen Standards zu beseitigen, und gewonnene Erkenntnisse aus Diskussionen mit Anwendern zu berücksichtigen.
Tz. 34
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Entsprechend der Bedeutung des Conceptual Framework des IASB sollen durch das Rahmenkonzept des IPSASB nicht neue Anforderungen an die öffentliche Rechnungslegung formuliert oder bestehende Anforderungen der IPSAS aufgehoben werden. Vielmehr soll das Rahmenkonzept als Leitlinie zur Entwicklung von bestehenden und neuen kohärenten und konsistenten Standards sowie als Leitlinie zur Schließung von Regelungslücken dienen. Darüber hinaus ist die Ableitung eines Rahmenkonzepts für einen unabhängigen Standardsetzer erforderlich, um den potenziellen Anwendern der Rechnungslegungsgrundsätze auf diese Weise eine gewisse Sicherheit über die künftige Standardsetzung zu vermitteln.
Tz. 35
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Das Rahmenkonzept des IPSASB umfasst neben einem Vorwort insgesamt acht Kapitel. Im Vorwort werden zunächst die Besonderheiten des öffentlichen Sektors sowie die potenziellen Auswirkungen dieser Besonderheiten auf die öffentliche Rechnungslegung dargestellt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass das primäre Ziel des öffentlichen Sektors die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ist und nicht etwa die Gewinnerzielung. Als Besonderheiten der öffentlichen Rechnungslegung werden ua. der Umfang und die finanzielle Bedeutung einseitiger Leistungsbeziehungen, die besondere Bedeutung des Haushalts (bzw. Budgets), Langlebigkeit öffentlicher Einheiten aufgrund fehlender Insolvenzfähigkeit sowie das Verhältnis zu volkswirtschaftlichen Berichten genannt. Der Anwendungsbereich der Kapitel 1 bis 4 sowie von Kapitel 8 umfasst alle Arten von Berichterstattungen (General Purpose Financial Reports, GPFR), wohingegen sich die Kapitel 5 bis 7 nur auf den Jahresabschluss als Teilbestandteil dieser Berichterstattung beziehen (General Purpose Financial Statements, GPFS).
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Kapitel |
Inhalte |
Vorwort |
Preface |
Besonderheiten des öffentlichen Sektors |
Kapitel 1 |
Role and Authority of the Conceptual Framework |
Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts |
Kapitel 2 |
Objectives and Users of General Purpose Financial Reporting |
Rechnungszwecke und Adressaten |
Kapitel 3 |
Qualitative Characteristics |
Rahmengrundsätze |
Kapitel 4 |
Reporting Entity |
Definition der Berichtseinheit |
Kapitel 5 |
Elements in Financial Statements |
Ansatzgrundsätze |
Kapitel 6 |
Recognition in Financial Statements |
Realisationsgrundsätze |
Kapitel 7 |
Measurement of Assets and Liabilities in Financial Statements |
Bewertungsgrundsätze |
Kapitel 8 |
Presentation in General Purpose Financial Reports |
Informationsgrundsätze (Darstellung und Erläuterungen) |
Abb. 6: Kapitel des Rahmenkonzepts des IPSASB
Tz. 36
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Im ersten Kapitel wird zunächst der Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts thematisiert. Neben Gebietskörperschaften der unterschiedlichen staatlichen Ebenen (dh. kommunale Gebietskörperschaften, Provinzen, Bundesstaaten oder Nationalstaaten) werden auch sämtliche staatlichen Einheiten der mittelbaren Verwaltung sowie internationale Organisationen als Anwender genannt (Framework 1.8). Zudem wird klargestellt, dass das Rahmenkonzept zwar grundlegende Prinzipien enthält, jedoch nachrangig zu den Standards (IPSAS) sowie den empfohlenen Praxishinweisen (RPG) ist.
Tz. 37
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Im zweiten Kapitel werden die Adressaten der öffentlichen Berichterstattung genannt, an deren Informationsbedürfnissen sich die Verlautbarungen des IPSASB orientieren. Nach diesem Verständnis sind öffentliche Einheiten für die effiziente Nutzung von Ressourcen verantwortlich und schulden denjenigen, die ihnen die Ressourcen zur Verfügung stellen, und auch denjenigen, die von der öffentlichen Leistungserbringung abhängen, Rechenschaft. Die daraus abgeleitete Berichtspflicht muss für Zwecke der Rechenschaft sowie der Entscheidungsunterstützung geeignet sein (Useful for Accountability and Decision-making Purposes). Herausgestellt wird zudem die Bedeutung einer Tragfähigkeitsberichterstattung (Reporting on the Long-Term Sustainability of a Public Sector Entity’s Finances) sowie einer Berichterstattung über Ziele und Kennzahlen zur öffentlichen Leistungserbringung (Service Performance Reporting).
Tz. 38
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Im dritten Kapitel werden dann die Rahmengrundsätze für die öffentliche Berichterstattung benannt. Als grundlegende Prinzipien werden die Grundsätze der Relevanz (Relevance), der glaubwürdigen Darstellung (Faithful Represen...