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c. Resultat aus vergangenen Ereignissen

Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Peter Wollmert
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Tz. 41

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Analog zum framework 2010 muss eine rückstellungsfähige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis resultieren. Demnach muss das Unternehmen durch Aktivitäten in der Vergangenheit die Ursache für die gegenwärtige Verpflichtung geschaffen haben, die in Zukunft wahrscheinlich zu einem Nutzenabfluss führt. Zwischen dem "vergangenen Ereignis" und der im vorherigen Abschnitt erläuterten "gegenwärtigen Verpflichtung" besteht insofern eine Ursache-Wirkung-Beziehung (so auch Schrimpf-Dörges, in: Beck IFRS-Handbuch, § 12, Tz. 33; Melcher/David/Skowronek, 2013, S. 60), die allerdings nur gilt, wenn das Ereignis auch verpflichtend ist (vgl. hierzu Tz. 48 ff.).

 

Tz. 42

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Fall einer rechtlichen Verpflichtung besteht das die Verpflichtung begründende vergangene Ereignis regelmäßig aus einer Handlung bzw. Aktivität des Unternehmens, welche dann kraft Gesetzes, Vertrags oder Ähnlichem zu einer unentziehbaren Verpflichtung führt (zur Unentziehbarkeit ausführlich vgl. Tz. 48 ff.). So stellt zB der Verkauf von Produkten ein vergangenes Ereignis dar, das aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu Gewährleistungsverpflichtungen führen kann, denen sich das Unternehmen grundsätzlich kraft Gesetzes nicht entziehen kann.

 

Tz. 43

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei faktischen Verpflichtungen sind hingegen grundsätzlich (zu den Ausnahmen bei Restrukturierungsrückstellungen vgl. Tz. 88) zwei Handlungen bzw. Aktivitäten notwendig: zum einen das die gegenwärtige Verpflichtung auslösende Ereignis, zum anderen das die Unentziehbarkeit begründende Ereignis (ausführlich zur Unentziehbarkeit vgl. Tz. 48 ff.). So stellt zB der Verkauf von Produkten ein vergangenes Ereignis dar, das zu einer faktischen Kulanzverpflichtung führt, wenn das Unternehmen durch ei...

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