Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 45
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Sachausschüttungen im Rahmen der Gewinn-/Ergebnisverwendung wurden für Aktiengesellschaften mit dem Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) im Jahre 2002 ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. ausführlich Orth, WPg 2004, S. 778ff.). Nach § 58 Abs. 5 AktG kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit eine Sachausschüttung beschließen, sofern die Satzung eine entsprechende Ermächtigung vorsieht. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Sachausschüttungen dagegen gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist eine Sachausschüttung im Rahmen einer Ergebnisverwendung – sofern sie auf einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag fußt – allgemein anerkannt (vgl. zB Baumbach/Hueck, 21. Aufl. 2017, GmbHG, § 29, Rz. 55, Ekkenga, MünchKommGmbHG, 3. Aufl. 2018, § 29, Rz. 127). Da für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) kein Entnahmeverbot besteht, sind schließlich auch bei ihnen – vorbehaltlich entgegenstehender gesellschaftsvertraglicher Regelungen – Sachausschüttungen möglich (vgl. IDW, WPH Edition, 16. Aufl., Kap. F, Tz. 525).
Tz. 46
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Gegenstand von Sachausschüttungen können grundsätzlich sämtliche unbaren Vermögenswerte sein; sie sind nicht auf körperliche Sachen iSd. § 90 BGB beschränkt. Vielmehr können auch eigene Anteile oder Anteile an anderen Gesellschaften Gegenstand einer Sachausschüttung sein. Sachausschüttungen können auch mit Barausschüttungen kombiniert werden (sog. gemischte Dividenden). Beschränkungen hinsichtlich des Ausschüttungsgegenstands können sich mithin nur aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben (vgl. IDW, WPH Edition, 16. Aufl., Kap. F, Tz. 526).
Tz. 47
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Sofern Gesellschaftsanteile Gegenstand einer Sachausschüttung sind, bedarf es einer Abgrenzung zu ähnlichen Kapitalmaßnahmen. Entscheidend für eine Qualifizierung als Sachausschüttung iSv. IFRIC 17 ist, dass die Maßnahme zu einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft führt.
Tz. 48
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Eine Kapitalgesellschaft kann mittels Gesellschafterbeschlusses ihr bilanzielles Eigenkapital herabsetzen (ordentliche Kapitalherabsetzung gem. § 222ff. AktG, § 58 GmbHG). Die Rückzahlung an die Anteilseigner kann dabei auch in Form von Sachwerten (zB. eigene Anteile oder Anteile an anderen Gesellschaften) erfolgen. Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung des Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister wirksam (§ 224 AktG, § 54 Abs. 3 GmbHG).
Im Gegensatz dazu stellt die Gewährung von sog. Gratisanteilen (§§ 207ff. AktG, § 57c GmbHG) infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine Sachausschüttung iSv. IFRIC 17 dar, da es hier zu keiner Vermögensminderung bei der Gesellschaft kommt. Vielmehr werden lediglich Rücklagen in Grund- oder Stammkapital umgewandelt und die Berechtigung am unveränderten Gesellschaftsvermögen auf eine größere Anzahl an Anteilen aufgeteilt (vgl. Orth, WPg 2004, S. 780; IDW, WPH Edition, 16. Aufl., Kap. F, Tz. 526).
Tz. 49
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Für Anteile an anderen Kapitalgesellschaften kann ein Vermögensübergang auch mittels einer Realteilung in Form einer Auf- oder Abspaltung nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG erfolgen. Hier überträgt ein Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge Vermögen auf andere bestehende Rechtsträger (Spaltung zur Aufnahme) oder auf andere neu gegründete Rechtsträger (Spaltung zur Neugründung). Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger selbst erhält indem keine Gegenleistung, sodass bei ihm eine Vermögensminderung eintritt (Abspaltung).
Auch bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG überträgt ein Rechtsträger Teile seines Vermögens als Gesamtheit. Allerdings erhält er selbst (und nicht seine Anteilseigner) die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers. Mithin handelt es sich um eine gegenseitige Ausschüttung (reciprocal distribution, IFRIC 17.3), bei der es zu keiner Vermögensminderung (sondern lediglich zu einer Vermögensumschichtung) bei der ausschüttenden Gesellschaft kommt, sodass die Ausgliederung – im Gegensatz zur Auf- und Abspaltung – keine Sachausschüttung iSv. IFRIC 17 darstellt.