Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 169
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Wird die Konzern-Kapitalflussrechnung derivativ aus dem Konzernabschluss abgeleitet, so bedarf es nur bei vordergründiger Betrachtung keinerlei zusätzlicher Bemühungen zur adäquaten Berücksichtigung des Fremdwährungsproblems in der Konzern-Kapitalflussrechnung. Probleme der Währungsumrechnung und der Konsolidierung konzerninterner Zahlungsvorgänge treten dann explizit nicht auf. Es darf dabei aber nicht verkannt werden, dass bei derivativer Ableitung aus dem Konzernabschluss implizit jene Lösungen der Kursumrechnungsprobleme in die Kapitalflussrechnung übernommen werden, die bei Aufstellung der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zur Anwendung gelangt sind. So werden bei einer Umrechnung zum Stichtagskurs beispielsweise Wechselkursschwankungen stets zu Bestandsänderungen in der Bilanz führen. Solche nicht zahlungswirksamen Vorgänge sind in der Konzern-Kapitalflussrechnung zu korrigieren.
Tz. 170
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Dies sei anhand des folgenden Beispiels von Plein (WPg 1998, S. 10/14f.) verdeutlicht:
Gegeben sind die folgenden Daten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Tochterunternehmens (TU) wurden bereits um konzerninterne Leistungsbeziehungen korrigiert.
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31.12.01 |
31.12.02 |
Forderungen aus LuL des TU in der Einzelbilanz TU in Landeswährung |
550 |
550 |
Umrechnungskurs LW : KW |
1 : 1 |
1 : 2 |
Forderungen aus LuL des TU in der Konzernbilanz in Konzernwährung (KW) |
550 |
550 |
Es ergibt sich folgende wechselkursbedingte Wertänderung bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Der Posten "Erhöhung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" bei der derivativen Ableitung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ist um die wechselkursbedingte Wertänderung in Höhe von 625 (in KW) zu reduzieren.
Tz. 171
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Ein weiteres Beispiel, das die Notwendigkeit von Korrekturen verdeutlicht, ist die unterjährige Anschaffung und Zahlung einer Maschine (Sachanlage) in fremder Währung. So werden bei der erstmaligen bilanziellen Erfassung der Maschine ihre Anschaffungskosten in der funktionalen Währung nach IAS 21.21 durch Umrechnung mit dem Kassakurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls ermittelt. Die auf diesem Wege ermittelten Anschaffungskosten bleiben als historische Anschaffungskosten nach IAS 21.23 (b) und 24 auch für die bilanzielle Folgebewertung maßgeblich. Kursgewinne und -verluste, die sich aus einer Kursänderung bis zum Zahlungszeitpunkt ergeben, werden nach IAS 21.28 und 29 hingegen ergebniswirksam in der GuV erfasst. Ohne Berücksichtigung der Kursänderung zwischen Anschaffung und Bezahlung der Maschine würde die Anschaffung der Maschine im Bereich der Investitionstätigkeit zum Kassakurs des Erwerbszeitpunktes, hingegen nicht zum Kassakurs des Zahlungszeitpunktes dargestellt und der Kursgewinn bzw. -verlust mit dem Periodenergebnis im Bereich der betrieblichen Tätigkeiten ausgewiesen werden. Da die Cashflows aus der Investitionstätigkeit jedoch nur nach der direkten Methode dargestellt werden dürfen, ist die Investition mit dem Kassakurs zum Zahlungszeitpunkt als dem Kurs zum Abwicklungszeitpunkt zu erfassen (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.5.3.2.B). Wie dieses Beispiel zeigt, stellt sich die Frage, nach Korrekturen insbesondere dann, wenn Mittelzuflüsse und -abflüsse nicht im Bereich der betrieblichen Tätigkeit zu erfassen sind.
Tz. 172
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Es gilt, was diese Korrekturen angeht, die allgemeine Feststellung, dass die notwendige Eliminierung von Einflüssen aus der Umrechnung von Transaktionen in ausländischer Währung und aus der Umrechnung von in ausländischer Währung aufgestellten Abschlüssen umso schwieriger wird, je aggregierter die Daten sind, aus denen die Konzern-Kapitalflussrechnung abgeleitet wird (vgl. Mansch/Stolberg/v. Wysocki, WPg 1995, S. 196).