Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 185a
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
IAS 34 überlässt es den jeweils verantwortlichen nationalen Institutionen, wie den Regierungen, Börsen, Börsenaufsichtsbehörden und den sich mit der Rechnungslegung befassenden Berufsverbänden, Vorschriften über die Veröffentlichungspflichten und die Häufigkeit von Zwischenberichten zu erlassen. Wenn die verantwortlichen nationalen Institutionen die betroffenen Unternehmen verpflichten, einen IFRS-konformen Zwischenbericht aufzustellen, so ist IAS 34 zwingend für Zwischenberichte anzuwenden. Da die Zwischenberichtsperiode vom IASB als eine Berichtsperiode beschrieben wird, die kürzer als ein Geschäftsjahr ist, gelten die Vorschriften des IAS 34 somit sowohl für Unternehmen, die halbjährlich oder vierteljährlich Bericht erstatten, als auch für Unternehmen, die in noch kürzeren Zeitintervallen (bspw. monatlich) berichten.
Tz. 186
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Bis zum Jahre 1986 gab es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen zur Zwischenberichterstattung; die unterjährige Berichterstattung war lediglich freiwilliger Natur. Unternehmen, die Zwischenberichte veröffentlichten, wurden in den amtlichen Kursblättern besonders gekennzeichnet (vgl. Köbrich, DB 1989, S. 1477). Mit dem Erlass der Richtlinie des Rates der EG, der sog. "Zwischenberichtsrichtlinie", wurden Unternehmen, deren Aktien im Amtlichen Handel notierten, zur halbjährlichen Zwischenberichterstattung verpflichtet (vgl. 82/121/EWG, 1982, S. 26–29). Die Zwischenberichtsrichtlinie wurde durch das BörsG vom 16.12.1986 in deutsches Recht umgesetzt. Der größere Teil der Regelungen der Zwischenberichtsrichtlinie zum Inhalt und zur Offenlegungspflicht von Zwischenberichten wurde in die BörsZulV vom 15.04.1987 aufgenommen (vgl. detailliert Rolvering, 2002, S. 35–42).
Mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), das am 20.01.2007 in Kraft getreten ist, wurden die Regelungen zur Zwischenberichterstattung aus dem BörsG bzw. der BörsZulV herausgelöst und in das WpHG implementiert. Dabei wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung wesentlich erweitert und präzisiert. Im November 2015 wurden die Transparenzpflichten börsennotierter Unternehmen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und einer Anpassung des WpHG wieder merklich reduziert.
Tz. 187
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Inlandsemittenten von Aktien oder Schuldtiteln haben gem. § 117 Nr. 1 WpHG einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen. Ein Halbjahresfinanzbericht umfasst gem. § 115 WpHG einen verkürzten Abschluss (Bilanz, GuV und Anhang), einen Zwischenlagebericht und eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter gem. §§ 264 Abs. 2 Satz 3 und 289 Abs. 1 Satz 5 HGB (§ 115 Abs. 2 und 3 WpHG) und ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1 WpHG; § 52 Abs. 4 BörsO FWB). Die auf den verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich grundsätzlich aus den Vorschriften, die für den jährlichen Abschluss gelten (§ 115 Abs. 3 WpHG).
Tritt bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss, der gem. § 325 Abs. 2a HGB nach IFRS erstellt wurde, sind die IFRS auch auf den verkürzten Abschluss des Halbjahresfinanzberichts anzuwenden (§ 115 Abs. 3 WpHG). Der verkürzte IFRS-Abschluss ist dabei gem. IAS 34.5 um eine verkürzte Kapitalflussrechnung sowie um eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erweitern. Darüber hinaus hat der Anhang des bilanzierenden Unternehmens auch umfangreiche Segmentinformationen zu enthalten.
Tz. 188
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Im Zwischenlagebericht sind gem. § 115 Abs. 4 WpHG sowohl die wichtigsten Ereignisse der Vergangenheit und deren Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss als auch die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate zu erläutern. Aktienemittenten haben überdies über die wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten. Alternativ können diese Angaben auch im Anhang gemacht werden. Hintergrund dieses Wahlrechts ist, dass Angaben zu nahestehenden Personen in einem IFRS-Jahresabschluss im Anhang zu machen sind (vgl. Hebestreit/Rahe, IRZ 2007, S. 116f.).
Tz. 189
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Die gesetzlichen Vertreter haben zudem nach US-amerikanischem Vorbild eine Erklärung zum Inhalt des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts abzugeben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG). Der konkrete Wortlaut der Erklärung ist vom Gesetz nicht vorgegeben, doch die Erklärung muss den §§ 264 Abs. 2 Satz 3 und 289 Abs. 1 Satz 5 HGB für einen Abschluss auf nicht konsolidierter Basis bzw. den §§ 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für einen konsolidierten Abschluss entsprechen. Die gesetzlichen Vertreter haben zu erklären, dass unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB auf Ebene des Einzelabschlusses bzw. gem. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Ebene des Konzernabschlusses im Halbjahresfinanzberic...