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cc. Absicht zur Veräußerung der Anteile

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
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Tz. 53

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen sind nicht nach IAS 28, sondern nach den Regelungen des IFRS 5 zu bilanzieren, wenn die Anteile gemäß IFRS 5 als "zur Veräußerung gehalten" (held for sale) klassifiziert worden sind (IAS 28.20). Gleiches gilt, wenn ein Teil der Anteile (portion of an investment) als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird. Für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Vermögenswert – hier also die Beteiligung oder ein Teil der Beteiligung am assoziierten Unternehmen oder am Gemeinschaftsunternehmen – muss nach IFRS 5.7 sofort im gegenwärtigen Zustand veräußerbar sein.
  • Die Veräußerung muss sehr wahrscheinlich (highly probable) sein. Dies bedeutet, dass die Veräußerung durch bestimmte objektivierende Merkmale bereits konkretisiert sein muss. In IFRS 5.8 werden in diesem Zusammenhang verschiedene kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen beschrieben, zB der Beschluss eines bindenden Verkaufsplans der Geschäftsführung, die aktive Suche nach einem Käufer sowie der erwartungsgemäße Abschluss der Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten nach der Umklassifizierung.
 

Tz. 54

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Beteiligung oder der Teil der Beteiligung am assoziierten Unternehmen oder am Gemeinschaftsunternehmen umzuklassifizieren und nach den speziellen Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 5 zu bilanzieren (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 70–87). Unmittelbar vor dem Übergang auf IFRS 5 ist für das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen der aktuelle Beteiligungsbuchwert nach den Regelungen des IAS 28 zu ermitteln (IFRS 5.18). Dieser Wert bildet dann den A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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