Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
Tz. 32
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Die für die Neubewertung maßgeblichen beizulegenden Zeitwerte waren bis Mai 2011 gem. IAS 16.32–33 grundsätzlich über Marktpreise der Sachanlagen auf aktiven Absatzmärkten zu bestimmen, wobei Transaktionskosten unberücksichtigt bleiben mussten. Waren aktuelle Marktpreise nicht zu erheben, konnten durch Schätzungen ermittelte Marktpreise herangezogen werden, die zB an Marktpreisen ähnlicher Vermögenswerte, vergangenen Transaktionspreisen oder dem Barwert der künftigen dem Gegenstand zurechenbaren Cash Flows anknüpfen. Waren für spezielle Sachanlagen in Ausnahmefällen auch solche Schätzungen von Marktpreisen nicht möglich, konnte auf fortgeführte Wiederbeschaffungskosten zurückgegriffen werden. Mit der Verabschiedung von IFRS 13 im Mai 2011 sind diese Regelungen entfallen. Nunmehr ist dieser Standard mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2013 für die methodische Konkretisierung des beizulegenden Zeitwerts und die mit diesem Wertkonzept verbundenen Anhangangaben einschlägig (IFRS 13.5), während er die Anwendungsbereiche des beizulegenden Zeitwerts offenlässt.
Tz. 32a
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IFRS 13.9 definiert den beizulegenden Zeitwert als den Preis, der bei Verkauf eines Vermögenswerts oder bei Übertragung einer Schuld im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag erzielt werden würde. Damit wird zum einen ein marktbasiertes Bewertungskonzept anstelle eines unternehmensbezogenen Bewertungskonzepts favorisiert (IFRS 13.2 und IFRS 13.11) und zum anderen von einem Abgangspreis ausgegangen, der für einen Vermögenswert erhalten oder eine Schuld bezahlt wird. Die Frage nach der Verwendung eines Vermögenswerts oder einer Schuld nach dem Bewertungsstichtag iSv. Behalten oder Aufgeben wird deshalb irrelevant (IFRS 13.3).
Tz. 32b
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Für die unterstellte Transaktion ist der Hauptmarkt oder – bei dessen Abwesenheit – der vorteilhafteste Markt bedeutsam (IFRS 13.16). Der Hauptmarkt hat den größten Umschlag oder das größte Aktivitätsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld (IFRS 13.Appendix A) und ist insofern grundsätzlich aus Sicht des zu bewertenden Postens zu bestimmen. Da nicht alle Unternehmen denselben Zugang zum Hauptmarkt aufweisen, dieser Zugang aber verlangt wird, kann es jedoch für verschiedene Unternehmen selbst bei identischen Gütern verschiedene Hauptmärkte geben (IFRS 13.19). Auf dem vorteilhaftesten Markt wird der unter Berücksichtigung von Transport- und Transaktionskosten maximale Erlös erzielt (IFRS 13.BC54). Eine erschöpfende Suche nach beiden Märkten wird nicht verlangt. Das Unternehmen soll vielmehr alle Informationen berücksichtigen, die vernünftigerweise zugänglich sind. Bis zum offenkundigen Beweis des Gegenteils darf angenommen werden, dass der üblicherweise benutzte Markt relevant ist (IFRS 13.17).
Tz. 32c
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Während Transaktionskosten kein Bestandteil des beizulegenden Zeitwerts sind (IFRS 13.25), kann dies bei Transportkosten der Fall sein. Falls der Standort eine Eigenschaft des Vermögenswertes darstellt, ist der Marktpreis um die Transportkosten zu vermindern (IFRS 13.11 (a) und IFRS 13.26).
Tz. 32d
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Bei den Marktteilnehmern wird von sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ausgegangen (IFRS 13.BC56 sowie IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 31), mithin denjenigen Kategorien, die die frühere Definition des beizulegenden Zeitwerts prägten (vgl. Tz. 8).
Tz. 32e
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Sachanlagen sind – wie andere nichtfinanzielle Vermögenswerte – nach dem Konzept der Erzielung des "höchsten und besten Nutzens" (highest and best use) zu bewerten, wobei der größtmögliche Nutzen im Unternehmen selbst oder durch Verkauf an einen Marktteilnehmer hergestellt werden kann (IFRS 13.27) und seine Erzielung derzeit nicht beabsichtigt sein muss (IFRS 13.29). Jedoch gilt die widerlegbare Vermutung, dass die gegenwärtige Nutzung der größtmöglichen Nutzenstiftung entspricht (IFRS 13.29).
Tz. 32f
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Die größte Nutzenstiftung kann – stets aus Markt- statt aus Unternehmenssicht betrachtet – durch eine isolierte Nutzung des Vermögenswerts oder durch eine Nutzung im Verbund mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden erzielt werden (IFRS 13.31). Die Bewertung setzt dabei an der Bewertungseinheit gemäß IAS 16 an, auch wenn eine Bewertung im Gruppenverbund erfolgt (IFRS 13.32). Zur Anwendung der komplexen, beachtliche Freiräume für das Management schaffenden Überlegungen (vgl. Schildbach, ZfbF 2012, S. 527–532; Schildbach, IRZ 2011, S. 75–77; Schildbach, DStR 2010, S. 72f.) wird auf Abs. B3 im Anhang B ("Application Guidance") verwiesen (IFRS 13.33). Weitere Ausführungen hierzu finden sich in IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 114–121.
Tz. 32g
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Die Bewertungsmethoden zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sollen die Verwendung von relevanten beobachtbaren Ei...