Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 93
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die erstmalige Erfüllung von Bilanzierungsvoraussetzungen wird in der Literatur teilweise im Zusammenhang mit unechten oder verdeckten Wahlrechten diskutiert (vgl. Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 45 Tz. 18).
Beispiel:
Gem. IAS 38.57 sind Entwicklungskosten unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu aktivieren. Hierzu gehört ua. die Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen, oder die Fähigkeit, die Ausgaben verlässlich bewerten zu können. Hierbei bieten sich dem Unternehmen Ermessensspielräume, die dazu führen, dass die Aktivierung von Entwicklungskosten als faktisches Wahlrecht interpretiert wird (vgl. zB Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 19. Aufl., § 13, Tz. 34f.).
Soll die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in diesen Fällen geändert werden, müssen gem. IAS 8.14 (b) ebenfalls Gründe vorliegen, die zu verlässlichen und relevanteren Informationen führen. Ein möglicher Grund hierfür kann eine verbesserte Informations- und Datenbasis sein. So kann es zB durch den Aufbau eines funktionierenden Entwicklungscontrollings ermöglicht werden, dass im Geschäftsjahr – im Gegensatz zu den Vorjahren – erstmals die angefallenen Entwicklungskosten verlässlich bewertet werden können. In diesen Fällen ist indes nicht mehr von einer freiwilligen Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszugehen, sofern die restlichen Kriterien von IAS 38.57 gegeben sind. Da für die Aktivierung von Entwicklungskosten kein explizites Wahlrecht eingeräumt ist, sondern bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eine Aktivierungspflicht besteht, besteht im vorliegenden Beispiel für das Geschäftsjahr die Pflicht zur Aktivierung von Entwicklungskosten.
Tz. 94
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Bei der (erstmaligen) Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen (vgl. hierzu zB Tanski, DStR 2004, S. 1846f.) in Bezug auf die Bewertung handelt es sich im Zweifelsfall um Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Diese fallen folglich nicht unter die Regelungen zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (im Einzelnen hierzu vgl. Tz. 27f.)